Umsatzsteuer Newsletter

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Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2022 wurden die Steuererklärungsfristen erneut verlängert. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 kann in steuerlich beratenen Fällen jetzt noch bis zum 31.08.2022 abgegeben werden. Auch für die nächsten Jahre gelten veränderte Abgabefristen. Der Gesetzgeber will damit Erleichterungen für Unternehmen und Berater schaffen, die aufgrund der Corona-Pandemie, der Ukraine-Krise und der Grundsteuerreform mit enormen zusätzlichen Belastungen zu kämpfen haben. In unserem KMLZ Umsatzsteuer Newsletter geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die nun geltenden Fristen.
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Im Stadion können Besucher die Bratwurst und das Getränk zum Teil nicht mit Bargeld, sondern nur mit einer „Stadion-Zahlungskarte“ bezahlen. Wie aber ist das vom Besucher für die Zahlungskarte zu entrichtende Pfand umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH jetzt grundlegende Überlegungen zum Leistungsaustausch und der Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr im Zusammenhang mit derartigen Pfandbeträgen angestellt.
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Umsatzsteuer Newsletter 24/2022
Der BFH legt dem EuGH aktuell verschiedene Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Kurortgemeinden vor. Anders als in sonstigen Fällen wollten diese Gemeinden unbedingt steuerpflichtig sein, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen. Mit seiner Vorlage will der BFH gleichzeitig die für alle Steuerpflichtigen wichtige Frage klären, ob ein Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn nur ein bestimmter Personenkreis für die angebotenen Leistungen ein Entgelt zu entrichten hat.
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