Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 01.01.2007 19 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %. Für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 betrugen die Steuersätze 16% und 5%.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) hat Bedeutung für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. In Deutschland erfasste Steuerpflichtige erhalten die USt-ID-Nr. vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Sie wird neben der Steuernummer erteilt, die das zuständige Finanzamt vergibt. Die USt-ID-Nr. wird benötigt für die Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Zusammenfassende Meldungen). Sie kann zudem als Nachweis der Unternehmereigenschaft verwendet werden und auf Rechnungen anstatt der Steuernummer des Leistenden angegeben werden.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einzureichen. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuerzahllast für das vorangegangene Jahr mehr als EUR 7.500, so ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Wird ein Unternehmen neu gegründet, so ist für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das folgende Jahr der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr für den Unternehmer eine Erstattung von mehr als EUR 7.500, kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Wenn die Steuerzahllast für das vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.000 betragen hat, kann der Unternehmer beantragen, von der Abgabe von Voranmeldungen befreit zu werden und lediglich Jahreserklärungen abzugeben. Die Abgabefrist für die Voranmeldungen kann durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung um einen Monat verlängert werden. Unabhängig von den Voranmeldungen, ist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch einen steuerlichen Berater eingereicht, gilt diese Abgabefrist als bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Kalenderjahres, welches auf den Besteuerungszeitraum folgt, verlängert.
Jeder Unternehmer hat die von ihm ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Seit dem 01.01.2010 gilt dies auch für steuerpflichtige Dienstleistungen, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer erbracht werden, für die die Steuerschuld auf diesen übergeht. Die ZM dient der Kontrolle, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung vom Empfänger im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterworfen wird.
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums auf elektronischem Wege einzureichen. Eine ggf. für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewährte Dauerfristverlängerung hat für die ZM keine Bedeutung. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind allerdings monatlich zu melden, sofern diese im Kalendervierteljahr EUR 50.000 übersteigen. Es besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, die zu deklarierenden Dienstleistungen in die monatlichen ZM für die Lieferungen aufzunehmen. Dies ist vorab dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, kann er die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben. Hierfür ist aber außerdem Voraussetzung, dass im abgelaufenen Kalenderjahr und laufenden Kalenderjahr die Gesamtumsätze insgesamt EUR 200.000 nicht übersteigen und die in der ZM zu meldenden Umsätze EUR 15.000 nicht übersteigen.
Mit Hilfe der Intrastat-Meldungen werden Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft handelsstatistisch erfasst. Unternehmer haben in den Intrastat-Meldungen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie sonstige Warenbewegungen zu melden, sofern die Schwellenwerte (in Deutschland derzeit EUR 1.000.000 für Ausgänge und EUR 3.000.000 für Eingänge) überschritten werden. Für die Eingangsseite und die Ausgangsseite sind jeweils getrennte Meldungen abzugeben. Sie ist bis zum 10. Werktag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege einzureichen.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege einzureichen. Der Unternehmer hat die Summe der Zahllast oder Erstattung jeweils selbst zu berechnen.
Werden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht, die zu einer Zahllast führen, ist die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten. Sofern Dauerfristverlängerung gewährt wurde, ist die Umsatzsteuer einen Monat später fällig. Ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Zahllast, ist diese grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt zu entrichten.
Für deutsche Unternehmer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird. Für ausländische Unternehmer finden sich besondere Zuständigkeitsregelungen entsprechend der jeweiligen Ansässigkeit in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung:
Für alle anderen, nicht hier genannten Länder ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss enthalten:
Als Reverse-Charge bezeichnet man den Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger. Grundsätzlich schuldet der Leistende die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt und hat daher die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen offen auszuweisen. In bestimmten Fällen wird allerdings der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Die Voraussetzungen hierfür sind von Land zu Land unterschiedlich. Für Umsätze in Deutschland geht z. B. die Steuerschuld für alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser ein Unternehmer oder eine juristische Person ist und der Leistende im Ausland ansässig ist. Zudem geht die Steuerschuld für Lieferungen von Gas und Elektrizität auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistende im Ausland ansässig ist und sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger Wiederverkäufer sind. Der Leistende hat dann keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Vielmehr hat der Leistungsempfänger in diesen Fällen die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen, sofern kein Vorsteuerabzug möglich sein sollte. Ausnahmen gelten für bestimmte Personenbeförderungen, für Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen und Kongressen sowie für Durchführungsgesellschaften von Messen und Ausstellungen. Für bestimmte Umsätze gilt das Reverse-Charge-Verfahren selbst dann, wenn der Leistende kein Ausländer sein sollte. Hierzu gehören:
Ausländische Unternehmen müssen sich in Deutschland registrieren lassen, wenn diese Umsätze erbringen, deren Leistungsort in Deutschland liegt und für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Umsätze steuerfrei sind. Eine Registrierungspflicht ergibt sich zudem für Leistungsempfänger, die Leistungen beziehen, für die die Steuerschuld auf sie übergeht.