Fragen und Antworten
1. Wie hoch ist der Steuersatz?

Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 01.01.2007 19 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %. Für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 betrugen die Steuersätze 16% und 5%.

2. Was ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) hat Bedeutung für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. In Deutschland erfasste Steuerpflichtige erhalten die USt-ID-Nr. vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Sie wird neben der Steuernummer erteilt, die das zuständige Finanzamt vergibt. Die USt-ID-Nr. wird benötigt für die Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Zusammenfassende Meldungen). Sie kann zudem als Nachweis der Unternehmereigenschaft verwendet werden und auf Rechnungen anstatt der Steuernummer des Leistenden angegeben werden.

3. Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einzureichen. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuerzahllast für das vorangegangene Jahr mehr als EUR 7.500, so ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Wird ein Unternehmen neu gegründet, so ist für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das folgende Jahr der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr für den Unternehmer eine Erstattung von mehr als EUR 7.500, kann der Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Wenn die Steuerzahllast für das vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.000 betragen hat, kann der Unternehmer beantragen, von der Abgabe von Voranmeldungen befreit zu werden und lediglich Jahreserklärungen abzugeben. Die Abgabefrist für die Voranmeldungen kann durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung um einen Monat verlängert werden. Unabhängig von den Voranmeldungen, ist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch einen steuerlichen Berater eingereicht, gilt diese Abgabefrist als bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert.

4. Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

Jeder Unternehmer hat die von ihm ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu erklären. Seit dem 01.01.2010 gilt dies auch für steuerpflichtige Dienstleistungen, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer erbracht werden, für die die Steuerschuld auf diesen übergeht. Die ZM dient der Kontrolle, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung vom Empfänger im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterworfen wird.

5. Wann ist eine Zusammenfassende Meldung abzugeben?

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums auf elektronischem Wege einzureichen. Eine ggf. für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewährte Dauerfristverlängerung hat für die ZM keine Bedeutung. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind allerdings monatlich zu melden, sofern diese im Kalendervierteljahr EUR 50.000 übersteigen. Es besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, die zu deklarierenden Dienstleistungen in die monatlichen ZM für die Lieferungen aufzunehmen. Dies ist vorab dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, kann er die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben. Hierfür ist aber außerdem Voraussetzung, dass im abgelaufenen Kalenderjahr und laufenden Kalenderjahr die Gesamtumsätze insgesamt EUR 200.000 nicht übersteigen und die in der ZM zu meldenden Umsätze EUR 15.000 nicht übersteigen.

6. Was versteht man unter einer Intrastat-Meldung?

Mit Hilfe der Intrastat-Meldungen werden Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft handelsstatistisch erfasst. Unternehmer haben in den Intrastat-Meldungen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sowie sonstige Warenbewegungen zu melden, sofern die Schwellenwerte (in Deutschland derzeit EUR 500.000 für Ausgänge und EUR 800.000 für Eingänge) überschritten werden. Für die Eingangsseite und die Ausgangsseite sind jeweils getrennte Meldungen abzugeben. Sie ist bis zum 10. Werktag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Wege einzureichen.

7. Wie gebe ich eine Umsatzsteuererklärung ab?

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege einzureichen. Der Unternehmer hat die Summe der Zahllast oder Erstattung jeweils selbst zu berechnen.

8. Wann habe ich die Steuer zu bezahlen?

Werden Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht, die zu einer Zahllast führen, ist die Umsatzsteuervorauszahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten. Sofern Dauerfristverlängerung gewährt wurde, ist die Umsatzsteuer einen Monat später fällig. Ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Zahllast, ist diese grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt zu entrichten.

9. Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Für deutsche Unternehmer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen betrieben wird. Für ausländische Unternehmer finden sich besondere Zuständigkeitsregelungen entsprechend der jeweiligen Ansässigkeit in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung:

  • Belgien: Finanzamt Trier
  • Bulgarien: Finanzamt Neuwied
  • Dänemark: Finanzamt Flensburg
  • Estland: Finanzamt Rostock
  • Finnland: Finanzamt Bremen
  • Frankreich und Monaco: Finanzamt Offenburg
  • Großbritannien und Isle of Man: Finanzamt Hannover-Nord
  • Griechenland: Finanzamt Berlin Neukölln
  • Irland: Finanzamt Hamburg-Nord
  • Italien: Finanzamt München
  • Kroatien: Finanzamt Kassel-Hofgeismar
  • Lettland: Finanzamt Bremen
  • Liechtenstein: Finanzamt Konstanz
  • Litauen: Finanzamt Mühlhausen
  • Luxemburg: Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben
  • Mazedonien: Finanzamt Berlin Neukölln
  • Niederlande: Finanzamt Kleve
  • Norwegen: Finanzamt Bremen
  • Österreich: Finanzamt München
  • Polen: Finanzamt Hameln (für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis G)
  • Polen: Finanzamt Oranienburg (für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens H bis L)
  • Polen: Finanzamt Cottbus (für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens M bis R)
  • Polen: Finanzamt Nördlingen (für Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens S bis Z)
  • Portugal: Finanzamt Kassel-Hofgeismar
  • Rumänien: Finanzamt Chemnitz-Süd
  • Russland: Finanzamt Magdeburg
  • Schweden: Finanzamt Hamburg-Nord
  • Schweiz: Finanzamt Konstanz
  • Slowakei: Finanzamt Chemnitz-Süd
  • Spanien: Finanzamt Kassel-Hofgeismar
  • Slowenien: Finanzamt Oranienburg
  • Tschechische Republik: Finanzamt Chemnitz-Süd
  • Türkei: Finanzamt Dortmund-Unna
  • Ukraine: Finanzamt Magdeburg
  • Ungarn: Zentralfinanzamt Nürnberg
  • Weißrussland: Finanzamt Magdeburg
  • USA: Finanzamt Bonn-Innenstadt

Für alle anderen, nicht hier genannten Länder ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.

10. Welche Angaben muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten?

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG mit Steuerschuldübergang die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers;
  • das Ausstellungsdatum;
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer);
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung;
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung;
  • bei Rechnungserteilung vor Ausführung des Umsatzes den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt;
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
  • im Fall des Übergangs der Steuerschuld den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“;
  • im Fall der Abrechnung von Reiseleistungen den Hinweis „Sonderregelung für Reisebüros“;
  • im Fall der Differenzbesteuerung den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“;
  • falls die Rechnung vom Leistungsempfänger und nicht vom Leistenden ausgestellt wird die Bezeichnung „Gutschrift“.
11. Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Als Reverse-Charge bezeichnet man den Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger. Grundsätzlich schuldet der Leistende die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt und hat daher die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen offen auszuweisen. In bestimmten Fällen wird allerdings der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Die Voraussetzungen hierfür sind von Land zu Land unterschiedlich. Für Umsätze in Deutschland geht z. B. die Steuerschuld für alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser ein Unternehmer oder eine juristische Person ist und der Leistende im Ausland ansässig ist. Zudem geht die Steuerschuld für Lieferungen von Gas und Elektrizität auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistende im Ausland ansässig ist und sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger Wiederverkäufer sind. Der Leistende hat dann keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Vielmehr hat der Leistungsempfänger in diesen Fällen die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren und abzuführen, sofern kein Vorsteuerabzug möglich sein sollte. Ausnahmen gelten für bestimmte Personenbeförderungen, für Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen und Kongressen sowie für Durchführungsgesellschaften von Messen und Ausstellungen. Für bestimmte Umsätze gilt das Reverse-Charge-Verfahren selbst dann, wenn der Leistende kein Ausländer sein sollte. Hierzu gehören:

  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt und das Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung darüber erteilt hat
  • Übertragung von Treibhausgas-Emissionszertifikaten
  • Lieferungen von Schrott und Abfällen gemäß Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt und das Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung darüber erteilt hat
  • Lieferungen von Gold
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen, wenn die in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt
  • Lieferungen von Metallen gemäß Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz, wenn die in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt
  • Telekommunikationsleistungen an Wiederverkäufer.
12. Wann muss sich ein ausländisches Unternehmen in Deutschland registrieren lassen?

Ausländische Unternehmen müssen sich in Deutschland registrieren lassen, wenn diese Umsätze erbringen, deren Leistungsort in Deutschland liegt und für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Umsätze steuerfrei sind. Eine Registrierungspflicht ergibt sich zudem für Leistungsempfänger, die Leistungen beziehen, für die die Steuerschuld auf sie übergeht.