Die Finanzverwaltung nimmt bisweilen im Falle werthaltiger Abfälle sehr weitgehend tauschähnliche Umsätze an. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass bei einer Abfallentsorgung, die zum Entstehen werthaltiger Stoffe führt, nicht zwingend ein tauschähnlicher Umsatz gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem überlassenen Abfall nicht um eine marktfähige Handelsware handelt, sondern erst aufwändige Aufarbeitungsprozesse notwendig sind, um verkaufsfähige Stoffe zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die differenzierte Auffassung des BFH übernimmt.
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