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Durch das JStG 2024 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 reformiert. Das BMF hat am 17.01.2025 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur gesetzlichen Neuregelung bekanntgegeben. Dieser Entwurf bestätigt das BMF-Schreiben vom 29.04.2024 und damit die Steuerpflicht für viele Online-Bildungsangebote. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht im digitalen Bildungsbereich soll für Kurse gelten, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind – ein Thema, das bis dato ein Schattendasein geführt hat und nun in einen nie dagewesenen Fokus gerückt wird. Bei Missachtung drohen gravierende Rechtsfolgen, sodass sich betroffene Anbieter dringend mit der Materie auseinandersetzen müssen.
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Ein Grundstückserwerber haftet nicht nach § 14c UStG für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen. Das hat der BFH mit seinem Urteil vom 05.12.2024 entschieden. Verträge können als Rechnung angesehen werden, wenn sie die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Daraus kann ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG resultieren. Die Entscheidung des BFH ist aus Sicht des Erwerbers zu begrüßen, weil damit kein weiteres Risiko für den Grundstückserwerber begründet wird. Offen ist aber, welche weiteren Auswirkungen aus der Entscheidung aus Sicht des Veräußerers und des Mieters resultieren.
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Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten Besonderheiten, auch für den Bereich des Umsatzsteuerrechts. Vereinnahmt ein Insolvenzschuldner während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Entgelte für eine Leistung, die er vor Verfahrenseröffnung ausgeführt hat, führt dies nicht immer zu einer Masseverbindlichkeit (welche für den Insolvenzverwalter nachteilig ist). Eine Masseverbindlichkeit entsteht nicht, wenn die Forderung des Insolvenzschuldners durch Zahlung des Drittschuldners erlischt, ohne dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter dem zugestimmt hat oder sonst daran beteiligt war. Dies hat der BFH mit Urt. v. 29.08.2024 (V R 17/23) klargestellt. Das Finanzamt muss in diesem Fall seine Umsatzsteuerforderung zur Tabelle anmelden.
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