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Mit Schreiben vom 13.02.2024 nimmt das BMF zu einem äußerst praxisrelevanten und in Betriebsprüfungen streitanfälligen Thema Stellung: nämlich zur Vorsteueraufteilung bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen (vorsteuerberechtigend und vorsteuerschädlich). Das BMF ändert den UStAE und äußert sich dabei insbesondere zum Verhältnis eines Gesamtumsatzschlüssels zu anderen Aufteilungsmethoden. Außerdem erläutert es, wie der Gesamtumsatzschlüssel zu bilden ist. Es handelt sich im Wesentlichen um Präzisierungen, nicht hingegen um bahnbrechende Neuerungen.
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH hat Hoffnung auf den Vorsteuerabzug beim Bau von sog. Erschließungsanlagen gegeben. Nun hat die deutsche Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben reagiert und die Hoffnung weitgehend zunichtegemacht. Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass die Finanzverwaltung hier falsch liegt.
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Der vom Mobilfunkunternehmen an den Vermittler gezahlte Gerätebonus kann ein Entgelt von dritter Seite für die Abgabe eines Mobilfunkgerätes darstellen. So hatte der BFH bereits in seinem Urteil „Gratis-Handy“ im Jahr 2013 entschieden und die Finanzverwaltung hat diese Auffassung übernommen. Mit Schreiben vom 23.01.2024 stellt das BMF nun klar, dass eine vertragliche Entkopplung einem Entgelt von dritter Seite entgegensteht.
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