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Bei der Ausgabe von Gutscheinen durch Gutscheinportale liegen regelmäßig Vermittlungsleistungen vor. Wann diese Leistungen erbracht werden und in welcher Höhe sie zu versteuern sind, damit hat sich der BFH in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.09.2024 (V R 21/23) näher beschäftigt. Zwar erging das BFH-Urteil zur alten Rechtslage. Es ist aber auch für die neue Rechtslage von Bedeutung und bietet Gestaltungspotenziale, insbesondere in Bezug auf Mehrzweck-Gutscheine.
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Münzhändler, Kunsthändler und Galeristen dürften nach den umsatzsteuerlichen Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ein lachendes und ein weinendes Auge haben. Ab dem 01.01.2025 unterfallen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Steuersatz. Die Differenzbesteuerung kann jedoch ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Händlern und Galeristen ist zu raten, ihre aktuellen Lieferketten umsatzsteuerrechtlich erneut zu würdigen, ggf. umzustrukturieren und zu optimieren.
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Für Kleinunternehmer bringt das Jahressteuergesetz 2024 wesentliche Änderungen mit sich. Die Umsatzgrenzen werden auf EUR 25.000 und EUR 100.000 angehoben und gelten künftig als Nettogrenzen. Und ab dem Jahr 2025 können auch EU-Kleinunternehmer in Deutschland sowie deutsche Unternehmer im EU-Ausland von einer neuen EU-Kleinunternehmerbefreiung profitieren. Darüber hinaus werden ein spezielles Meldeverfahren sowie eine neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer für deutsche Steuerpflichtige eingeführt, die im EU-Ausland die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Leider erhöhen im Ergebnis die neuen administrativen Anforderungen und das Fehlen einheitlicher Schwellenwerte in den einzelnen EU-Ländern die Komplexität der neuen Regelung und machen deren Anwendung weniger attraktiv.
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