Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten Besonderheiten, auch für den Bereich des Umsatzsteuerrechts. Vereinnahmt ein Insolvenzschuldner während des Insolvenzeröffnungsverfahrens Entgelte für eine Leistung, die er vor Verfahrenseröffnung ausgeführt hat, führt dies nicht immer zu einer Masseverbindlichkeit (welche für den Insolvenzverwalter nachteilig ist). Eine Masseverbindlichkeit entsteht nicht, wenn die Forderung des Insolvenzschuldners durch Zahlung des Drittschuldners erlischt, ohne dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter dem zugestimmt hat oder sonst daran beteiligt war. Dies hat der BFH mit Urt. v. 29.08.2024 (V R 17/23) klargestellt. Das Finanzamt muss in diesem Fall seine Umsatzsteuerforderung zur Tabelle anmelden.
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