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Der EuGH hat sich einmal mehr mit der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auseinandergesetzt. Dabei hat er entschieden, dass Fonds (im Streitfall ging es um Rentenfonds) im Grundsatz nur dann steuerfrei verwaltet werden können, wenn das Risiko des Anlegers dem Risiko bei Anlage in einen Wertpapierfonds ähnelt. Es genügt aber auch eine Vergleichbarkeit des fraglichen Fonds mit anderen Fonds, deren Verwaltung ein Mitgliedstaat als steuerfrei ansieht. Die Entscheidung könnte Einfluss auf die Diskussion haben, ob der aktuelle § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG unionsrechtskonform ist.
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Die Finanzverwaltung nimmt bisweilen im Falle werthaltiger Abfälle sehr weitgehend tauschähnliche Umsätze an. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass bei einer Abfallentsorgung, die zum Entstehen werthaltiger Stoffe führt, nicht zwingend ein tauschähnlicher Umsatz gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem überlassenen Abfall nicht um eine marktfähige Handelsware handelt, sondern erst aufwändige Aufarbeitungsprozesse notwendig sind, um verkaufsfähige Stoffe zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die differenzierte Auffassung des BFH übernimmt.
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„Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“. So hängt der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen maßgeblich nicht nur vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt auch dem Verfahrens- und Prozessrecht zu. Folgende aktuelle Entscheidungen könnten dabei von Bedeutung sein: 6 % AdV-Zinsen verfassungswidrig? – Vorlage des BFH an das BVerfG | Videoverhandlungen und Live-Übertragungen – Verfahrensneuerungen vor EuGH und EuG | Keine verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung eines Steuerfahnders | Fortwirkung des Verzichts auf die mündliche Verhandlung
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