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Weist eine Person zu viel Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Endverbraucher aus, entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL. Das ist so weit nichts Neues. In seiner Entscheidung vom 01.08.2025 (P-GmbH II – C-794/23) hat der EuGH seine Rechtsprechung hierzu präzisiert: Ob eine Steuerschuld kraft Rechnungstellung entsteht, ist stets für jede Rechnung gesondert zu beurteilen. Der Begriff des Endverbrauchers ist eng auszulegen. Bei Rechnungen, die sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt werden, darf das Verhältnis im Zweifel geschätzt werden. Der EuGH nennt hierfür entsprechende Kriterien. Hinter diesen Maßstäben bleibt die deutsche Finanzverwaltung bisher deutlich zurück.
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Ist die Übernahme eines Notdienstes durch einen Arzt für einen anderen Arzt (noch) eine steuerfreie Heilbehandlung? Oder ist der Inhalt der Leistung eher darin zu sehen, dass sich ein Arzt von seiner Pflicht zum Notfalldienst freikauft? Das Verfahren des BFH ist interessant, weil die Reichweite der Steuerbefreiungsnorm für Heilbehandlung von der Finanzverwaltung tendenziell sehr eng gesehen wird.
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Der MwSt-Ausschuss hat sich mit den Folgen des EuGH-Urteils in der Rs. Finanzamt O für die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten beschäftigt. Die dazu ergangenen Leitlinien liefern eine willkommene Klarstellung zum Ort der B2B-Leistungen, die durch die Gutscheinübertragung fingiert werden: Bei Gutscheinen über sonstige Leistungen wird sich der Ort der fiktiven Leistung regelmäßig nach der allgemeinen Regel des Art. 44 MwStSystRL bzw. § 3a Abs. 2 UStG bestimmen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
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