Die Zentralregulierung mit ihren zahlreichen Leistungsbeziehungen unterlag im Jahr 2014 einer weitreichenden Rechtsprechungsänderung. Das jetzt ergangene Urteil des BFH wurde mit großer Spannung erwartet, weil es die Uhr hätte zurückdrehen können. So hatte das Finanzgericht geurteilt. Doch der BFH bestätigt seine mittlerweile gefestigte Linie. Dies schafft einerseits rechtliche Klarheit, kann andererseits aber auch dringende Anpassungen erforderlich machen. Zentralregulierer, die die Rechtsprechungsänderung nicht umgesetzt haben, weil sie sie als für ihren Fall nicht anwendbar sahen, mindern noch immer – ggf. zu Unrecht – ihre Umsatzsteuer. Sie müssen unverzüglich die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungsbeziehungen überprüfen und womöglich die Abrechnungen anpassen.
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