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Umsatzsteuer Newsletter 54/2024
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Estland erhöht den Regelsteuersatz +++ Finnland hat den Regelsteuersatz erhöht +++ Italien aktualisiert die Split-Payment Liste +++ Rumänien verwendet vorausgefüllte Steuererklärungen und führt SAF-T-Berichte ein +++ Slowakei passt die Umsatzsteuersätze an +++ Slowenien führt Organschaft und elektronische Rechnungen ein +++ Tschechien plant die Regelungen zum Vorsteuerabzug zu ändern
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Bei der Ausgabe von Gutscheinen durch Gutscheinportale liegen regelmäßig Vermittlungsleistungen vor. Wann diese Leistungen erbracht werden und in welcher Höhe sie zu versteuern sind, damit hat sich der BFH in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.09.2024 (V R 21/23) näher beschäftigt. Zwar erging das BFH-Urteil zur alten Rechtslage. Es ist aber auch für die neue Rechtslage von Bedeutung und bietet Gestaltungspotenziale, insbesondere in Bezug auf Mehrzweck-Gutscheine.
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Münzhändler, Kunsthändler und Galeristen dürften nach den umsatzsteuerlichen Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ein lachendes und ein weinendes Auge haben. Ab dem 01.01.2025 unterfallen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Steuersatz. Die Differenzbesteuerung kann jedoch ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Händlern und Galeristen ist zu raten, ihre aktuellen Lieferketten umsatzsteuerrechtlich erneut zu würdigen, ggf. umzustrukturieren und zu optimieren.
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