Die Lieferung von Strom durch den Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige, steuerpflichtige Leistung sein. Als solche berechtigt sie den Lieferer von Mieterstrom zum vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Stromlieferung stehen. Der BFH macht in seinem am 26.09.2024 veröffentlichten Urteil deutlich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine selbständige steuerpflichtige Leistung vorliegt, und weicht dabei explizit von der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE) ab.
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