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Die Zentralregulierung mit ihren zahlreichen Leistungsbeziehungen unterlag im Jahr 2014 einer weitreichenden Rechtsprechungsänderung. Das jetzt ergangene Urteil des BFH wurde mit großer Spannung erwartet, weil es die Uhr hätte zurückdrehen können. So hatte das Finanzgericht geurteilt. Doch der BFH bestätigt seine mittlerweile gefestigte Linie. Dies schafft einerseits rechtliche Klarheit, kann andererseits aber auch dringende Anpassungen erforderlich machen. Zentralregulierer, die die Rechtsprechungsänderung nicht umgesetzt haben, weil sie sie als für ihren Fall nicht anwendbar sahen, mindern noch immer – ggf. zu Unrecht – ihre Umsatzsteuer. Sie müssen unverzüglich die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungsbeziehungen überprüfen und womöglich die Abrechnungen anpassen.
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Seit vielen Jahren kämpfen Privatkliniken um die Steuerfreiheit ihrer Umsätze. Zahlreiche Betriebsprüfungen stecken fest, da die Voraussetzungen der Steuerfreiheit höchst umstritten sind. Ein Urteil des BFH zeigt eine mögliche Kompromisslösung auf: Der von der Privatklinik erbrachte Anteil „Heilbehandlung“ könnte steuerfrei und der Anteil „Aufenthalt“ steuerpflichtig sein. Diese Aufteilung bedingt aber, dass im Einzelfall beide Bestandteile je eine Leistung darstellen. Wird eine solche Lösung als nicht möglich angesehen, bleibt es dabei: 100 % steuerfrei oder 100 % steuerpflichtig.
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Das BMF ändert mit seinem Schreiben vom 31.03.2025 seine bisherige Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung – und das gleich um 180°. Beim dezentralen Verbrauch von Strom (sog. Direktverbrauch) kommt es zwischen dem Betreiber der Energieerzeugungsanlage (Photovoltaik-, Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke) und dem Netzbetreiber nicht (mehr) zu einer umsatzsteuerrechtlichen Hin- und Herlieferung des Stroms. Zudem regelt das BMF die unentgeltliche nichtunternehmerische Nutzung der Wärme bei KWK-Anlagen neu. Es besteht Handlungsbedarf bis zum 01.01.2026.
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