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Die Lieferung von Strom durch den Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige, steuerpflichtige Leistung sein. Als solche berechtigt sie den Lieferer von Mieterstrom zum vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Stromlieferung stehen. Der BFH macht in seinem am 26.09.2024 veröffentlichten Urteil deutlich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine selbständige steuerpflichtige Leistung vorliegt, und weicht dabei explizit von der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE) ab.
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Nicht jeder Zuschuss ist steuerpflichtig. Und nicht jeder echte Zuschuss mindert den Vorsteuerabzug. Das BFH-Urteil vom 17.04.2024 (XI R 13/21) markiert hierfür einen Meilenstein. Zudem sendet der BFH eine klare Botschaft: Landeszuschüsse an den kommunalen ÖPNV unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine erfreuliche Nachricht für den gesamten ÖPNV in Deutschland.
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Der EuGH hat sich einmal mehr mit der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auseinandergesetzt. Dabei hat er entschieden, dass Fonds (im Streitfall ging es um Rentenfonds) im Grundsatz nur dann steuerfrei verwaltet werden können, wenn das Risiko des Anlegers dem Risiko bei Anlage in einen Wertpapierfonds ähnelt. Es genügt aber auch eine Vergleichbarkeit des fraglichen Fonds mit anderen Fonds, deren Verwaltung ein Mitgliedstaat als steuerfrei ansieht. Die Entscheidung könnte Einfluss auf die Diskussion haben, ob der aktuelle § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG unionsrechtskonform ist.
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