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Die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) unterliegt der Umsatzsteuer. Seit 01.01.2023 schuldet der Leistungsempfänger hierfür die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG entsprechend erweitert. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 05.09.2023 auch Anwendungsregelungen zur Behandlung dieser Umsätze veröffentlicht.
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Fast einstimmig konnten sich die Mitglieder des Mehrwertsteuerausschusses der EU-Kommission nun einigen: Umsätze unter Verwendung einer Tankkarte gelten in einer (Handels-)Kommissionsstruktur mehrwertsteuerrechtlich als fingierte Reihengeschäftsumsätze. Auch wenn die Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, bieten sie im Umgang mit den umstrittenen EuGH-Urteilen Auto Lease Holland und Vega International willkommene Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung. Für etliche Unternehmen entsteht Handlungsbedarf.
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In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits darüber entschieden, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen an Gegenständen der Einfuhr gelten. Danach müssen die Beförderungskosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr berücksichtigt worden sein. In der nunmehr veröffentlichten Entscheidung geht es um die formell-rechtlichen Voraussetzungen. Muss er die konkreten nationalen Nachweisanforderungen in jedem Fall erfüllen oder genügt schon der Nachweis, dass die Waren in das Verfahren zur Überlassung in den freien Verkehr überführt wurden (Nachweis durch die MRN)?
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