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Spätestens zum 31.01.2025 müssen Plattformbetreiber wieder eine DAC7-Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) an das BZSt übermitteln. Zwar haben sich die Rahmenbedingungen hierfür im Vergleich zur ersten DAC7-Meldung leicht geändert. Jedoch bestehen die Schwierigkeiten bei der Vorbereitung und Übermittlung der Meldung weiterhin fort (z. B. Implementierung der elektronischen Schnittstelle).
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Seit dem 01.01.2025 sind wesentliche Neuregelungen zum Recht der Außenprüfung erstmals anwendbar. Ziel der Reform ist es, die Außenprüfungen zeitnäher und effizienter durchzuführen, um dem Steuerpflichtigen frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit zu gewähren. Dazu wurden die Festsetzungsverjährung sowie der verfahrensrechtliche Ablauf der Außenprüfung geändert, so dass nun Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt sowie die Beantragung eines Teilabschlussbescheids möglich sind. Dadurch ergeben sich neue verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig werden Mitwirkungs-, Anzeige- und Berichtigungspflichten für Steuerpflichtige erweitert. Diese Entwicklung erfordert vom Steuerpflichtigen Anpassungen im Tax-Compliance-Management-System.
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Bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen entscheidet die Beteiligung des Verkäufers am Warentransport darüber, ob die Umsatzsteuer im Abgangs- oder im Bestimmungsland geschuldet wird. Ähnliches gilt bei der Verbrauchsteuer. Hat bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Verkäufer den Transport veranlasst, ist er der Steuerschuldner der im Bestimmungsland entstandenen Verbrauchsteuer. Doch wann ist der Verkäufer am Transport beteiligt bzw. veranlasst er den Transport? Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass auch eine sehr untergeordnete Beteiligung an der Organisation des Transports, sogar bereits die „Lenkung“ des Kunden, ausreicht. Es ist daher Vorsicht geboten bei der Ausgestaltung.
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