Zum Schutz des Rechnungsempfängers, dessen Vorsteuerabzug scheitert, hatte der EuGH im Jahr 2007 den Direktanspruch/Reemtsma-Anspruch entwickelt. In einem Fall, in dem die Rechnung deutsche Umsatzsteuer anstelle von italienischer enthält, hat der EuGH jüngst die Hürden dafür jedoch sehr hoch gesetzt: Zum einen hätte sich der Rechnungsempfänger vorrangig um eine Rechnung mit italienischer Steuer und deren Erstattung bemühen müssen. Zum anderen sei für den Direktanspruch schädlich, wenn das Finanzamt dem Rechnungsaussteller die deutsche Steuer bereits wieder erstattet habe. Ist „Wer zuerst kommt malt zuerst“ der neue Grundsatz?
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