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Der energetische Umbau der Bundesrepublik Deutschland hin zur Versorgung aus erneuerbaren Energiequellen ist im vollen Gange. Um eine ausreichende Energieversorgung zu gewährleisten, müssen die Stromnetzbetreiber für Netzwerkstabilität sorgen. Zur Vermeidung von Netzwerkengpässen können sie kurzfristig Änderungen des Einsatzes verschiedener Kraftwerke anordnen (sog. Redispatch 2.0). Die davon betroffenen Anlagenbetreiber erhalten einen bilanziellen und/oder finanziellen Ausgleich. Wann dieser Ausgleich als nichtsteuerbar zu behandeln ist, dazu hat sich das BMF mit Schreiben vom 26.08.2024 geäußert. Die Nichtbeanstandungsfrist endete jetzt am 31.10.2024.
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Ein weiteres Puzzlestück zur Rechtssicherheit beim E-Charging: Nachdem der EuGH im letzten Jahr den Ladevorgang als Lieferung eingeordnet hat, bestätigt der EuGH nun eine Lieferkette im Drei-Personen-Verhältnis. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch die Vielzahl von Folgefragen, die sich für die E-Mobilitätsbetreiber (EMP) aus dem EuGH-Urteil ergeben.
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Zum Schutz des Rechnungsempfängers, dessen Vorsteuerabzug scheitert, hatte der EuGH im Jahr 2007 den Direktanspruch/Reemtsma-Anspruch entwickelt. In einem Fall, in dem die Rechnung deutsche Umsatzsteuer anstelle von italienischer enthält, hat der EuGH jüngst die Hürden dafür jedoch sehr hoch gesetzt: Zum einen hätte sich der Rechnungsempfänger vorrangig um eine Rechnung mit italienischer Steuer und deren Erstattung bemühen müssen. Zum anderen sei für den Direktanspruch schädlich, wenn das Finanzamt dem Rechnungsaussteller die deutsche Steuer bereits wieder erstattet habe. Ist „Wer zuerst kommt malt zuerst“ der neue Grundsatz?
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