Umsatzsteuer Newsletter

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Anstelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen großen Reform der Bildungsleistungen wurde schließlich ein Reförmchen verabschiedet. Aber eines, das es in sich hat. Das Bescheinigungsverfahren bleibt nun doch erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Dies wird bis zum 01.01.2025 nicht möglich sein. Die Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung in Bezug auf das Vorliegen systematischer Gewinnerzielungsabsicht wurde nicht umgesetzt. Im gewerblichen (Fort-)Bildungsbereich kann dies zu einer ungewollten Steuerbefreiung und zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Es ist zudem unverständlich, wieso der Gesetzgeber das durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2024 entstandene Chaos im Online-Bildungsbereich noch immer nicht beseitigt hat. Hier erfordert zudem eine neue Ortsvorschrift kurzfristige Anpassungsmaßnahmen.
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Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das neue Jahressteuergesetz führt im Bereich der Umsatzsteuer zu zahlreichen Änderungen. Wir geben Ihnen in diesem Newsletter zunächst einen Überblick über die bevorstehenden Neuregelungen. In den nächsten Tagen werden wir einzelne Teilbereiche in gesonderten Newslettern aufgreifen und tiefergehend beleuchten.
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In Teil 4 unserer Newsletter-Reihe zur Reform „VAT in the Digital Age“ behandeln wir die sog. einzige Mehrwertsteuerregistrierung. Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Vielzahl von Maßnahmen, die die bisher notwendigen mehrwertsteuerlichen Registrierungen im Ausland entbehrlich machen sollen. Hierzu werden das One-Stop-Shop-Verfahren und die Regelungen zum Steuerschuldübergang für B2B-Umsätze von nicht ansässigen Unternehmen im EU-Ausland schrittweise erweitert, und zwar zum 01.01.2027 und zum 01.07.2028. Der Teufel steckt dabei jedoch wie so oft im Detail: Die Mitgliedstaaten können Wahlrechte ausüben. Und bestimmte Umsätze führen auch weiterhin zur Registrierungspflicht im Ausland.
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