Anstelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen großen Reform der Bildungsleistungen wurde schließlich ein Reförmchen verabschiedet. Aber eines, das es in sich hat. Das Bescheinigungsverfahren bleibt nun doch erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Dies wird bis zum 01.01.2025 nicht möglich sein. Die Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung in Bezug auf das Vorliegen systematischer Gewinnerzielungsabsicht wurde nicht umgesetzt. Im gewerblichen (Fort-)Bildungsbereich kann dies zu einer ungewollten Steuerbefreiung und zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Es ist zudem unverständlich, wieso der Gesetzgeber das durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2024 entstandene Chaos im Online-Bildungsbereich noch immer nicht beseitigt hat. Hier erfordert zudem eine neue Ortsvorschrift kurzfristige Anpassungsmaßnahmen.
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