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Seit dem 01.01.2025 sind wesentliche Neuregelungen zum Recht der Außenprüfung erstmals anwendbar. Ziel der Reform ist es, die Außenprüfungen zeitnäher und effizienter durchzuführen, um dem Steuerpflichtigen frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit zu gewähren. Dazu wurden die Festsetzungsverjährung sowie der verfahrensrechtliche Ablauf der Außenprüfung geändert, so dass nun Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt sowie die Beantragung eines Teilabschlussbescheids möglich sind. Dadurch ergeben sich neue verfahrensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichzeitig werden Mitwirkungs-, Anzeige- und Berichtigungspflichten für Steuerpflichtige erweitert. Diese Entwicklung erfordert vom Steuerpflichtigen Anpassungen im Tax-Compliance-Management-System.
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Bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen entscheidet die Beteiligung des Verkäufers am Warentransport darüber, ob die Umsatzsteuer im Abgangs- oder im Bestimmungsland geschuldet wird. Ähnliches gilt bei der Verbrauchsteuer. Hat bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Verkäufer den Transport veranlasst, ist er der Steuerschuldner der im Bestimmungsland entstandenen Verbrauchsteuer. Doch wann ist der Verkäufer am Transport beteiligt bzw. veranlasst er den Transport? Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 19.12.2024 entschieden, dass auch eine sehr untergeordnete Beteiligung an der Organisation des Transports, sogar bereits die „Lenkung“ des Kunden, ausreicht. Es ist daher Vorsicht geboten bei der Ausgestaltung.
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Die Finanzbehörden stellen den Vorsteuerabzug bei Holding-Gesellschaften oft in Frage. Ein aktuelles Urteil des EuGH lenkt jetzt den Blick in eine andere Richtung. Es geht um den Vorsteuerabzug einer Konzerngesellschaft aus klassischen Leistungen einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Argumente, mit denen der EuGH sich in diesem Zusammenhang auseinandersetzt, könnten von der Finanzverwaltung auch in jedem anderen Konzern gegen den Vorsteuerabzug von Tochtergesellschaften vorgebracht werden.
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