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Für Kleinunternehmer bringt das Jahressteuergesetz 2024 wesentliche Änderungen mit sich. Die Umsatzgrenzen werden auf EUR 25.000 und EUR 100.000 angehoben und gelten künftig als Nettogrenzen. Und ab dem Jahr 2025 können auch EU-Kleinunternehmer in Deutschland sowie deutsche Unternehmer im EU-Ausland von einer neuen EU-Kleinunternehmerbefreiung profitieren. Darüber hinaus werden ein spezielles Meldeverfahren sowie eine neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer für deutsche Steuerpflichtige eingeführt, die im EU-Ausland die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Leider erhöhen im Ergebnis die neuen administrativen Anforderungen und das Fehlen einheitlicher Schwellenwerte in den einzelnen EU-Ländern die Komplexität der neuen Regelung und machen deren Anwendung weniger attraktiv.
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Aller guten Dinge sind drei: Noch einmal wird die Umstellung auf die Neuregelung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts hinausgeschoben. Dieses Mal bis zum 31.12.2026. Zeit, sich auch um andere Dinge zu kümmern, z. B. um die Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen. Öffentlich-rechtlich organisierte Bildungseinrichtungen ebenso wie gemeinnützig wirkende haben ein besonderes Interesse daran, dass die Steuerfreiheit in diesem Bereich weiterhin sichergestellt ist.
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Anstelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen großen Reform der Bildungsleistungen wurde schließlich ein Reförmchen verabschiedet. Aber eines, das es in sich hat. Das Bescheinigungsverfahren bleibt nun doch erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Dies wird bis zum 01.01.2025 nicht möglich sein. Die Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung in Bezug auf das Vorliegen systematischer Gewinnerzielungsabsicht wurde nicht umgesetzt. Im gewerblichen (Fort-)Bildungsbereich kann dies zu einer ungewollten Steuerbefreiung und zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Es ist zudem unverständlich, wieso der Gesetzgeber das durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2024 entstandene Chaos im Online-Bildungsbereich noch immer nicht beseitigt hat. Hier erfordert zudem eine neue Ortsvorschrift kurzfristige Anpassungsmaßnahmen.
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