Umsatzsteuer Newsletter 08/2025
DAC7: Aktuelle FAQ und Informationen zum Meldeverfahren
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wirft zahlreiche Anwendungsfragen auf, welche das BZSt teilweise im Rahmen von FAQ beantwortet. Nun hat das BZSt eine aktualisierte Fassung der FAQ sowie neue Hinweise zum Meldeverfahren veröffentlicht. Zwar schafft das BZSt an einigen Stellen Klarheit, allerdings sparen die FAQ wesentliche Praxisfragen weiterhin aus.
1 Hintergrund
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die sog. DAC7-Richtlinie um und bestimmt umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen. Der Zweck der Meldepflichten ist die Herstellung grenzüberschreitender steuerlicher Transparenz und somit die gleichmäßige Besteuerung von Umsätzen über digitale Plattformen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022, 08 | 2023, 01 | 2024, 18 | 2024 und 03 | 2025). 
 
Sowohl die Rechtsanwendung als auch die technische Einrichtung der Schnittstelle werfen in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Diesen Unsicherheiten begegnet die Finanzverwaltung durch eine umfangreiche technische Dokumentation und die regelmäßige Veröffentlichung von Anwendungsfragen zum PStTG (FAQ). Vor wenigen Tagen hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktualisierte FAQ sowie neue Informationen zum Meldeverfahren herausgebracht.
 
2 Anwendungsfragen zum PStTG (FAQ)
Das BZSt hat die FAQ um zahlreiche Anwendungsfragen erweitert. So behandelt die neue Version unter anderem Fragen zur Währungsumrechnung und zur Wahl des Umrechnungskurses (Tz. 2.22 und 2.23), zum Begriff der persönlichen Dienstleistung bei der Vermarktung digitaler Inhalte (Tz. 2.24), zur Aufteilung von Vergütungswerten, wenn mehrere Rechtsträger einheitlich als Anbieter auftreten (Tz. 2.27), zum Plattformbegriff bei der Nutzung von Softwarelösungen mit Backend-Funktion (Tz. 2.29) sowie im Detail Fragen zu den Sorgfaltspflichten betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Anbietern (Tz. 2.30.1 – 2.30.6) und die Korrektur bereits übermittelter Datensätze (Tz. 2.31.1 – 2.31.5). 
 
3 Informationen zum Meldeverfahren
Die vom BZSt veröffentlichten Informationen zum Meldeverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Es werden Änderungen an der Massendatenschnittstelle vorgenommen. Diese betreffen sowohl das DIP-XML-Schema als auch die Rest-API und den amtlichen Datensatz. Meldungen nach den neuen Vorgaben erfordern darüber hinaus eine angepasste Enveloped-Signatur. Auch bereits freigeschaltete Nutzer müssen die neuen Vorgaben zwingend ab dem 01.01.2026 beachten. Bis dahin ist die Verwendung der neuen Standards optional.
  • Die EU-Kommission hat den automatischen Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich, Neuseeland und Kanada als gleichwertig anerkannt. Plattformbetreiber aus diesen Ländern müssen daher keine Meldungen an das BZSt abgeben, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7 PStTG vorliegen („qualifizierter Plattformbetreiber“, § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG).
  • Das BZSt weist zudem auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 2 EGAO hin, nach der Plattformbetreiber vorübergehend keine Wirtschafts-Identifikationsnummer der Anbieter erheben und melden müssen, bis hierfür ein maschinelles Abfrageverfahren zur Verfügung steht. Stattdessen reicht die Angabe der Steuernummer des Anbieters aus. Die übrigen Regelungen des § 6 Abs. 4 Nr. 2 PStTG bleiben unverändert.
4 Fazit
Das BZSt bemüht sich um die Klärung von Anwendungsfragen und aktualisiert die FAQ zu diesem Zweck in regelmäßigen Abständen. Hierdurch leistet das BZSt einen wertvollen Beitrag zur Rechtssicherheit. Gleichzeitig bleiben die FAQ inhaltlich hinter den Erwartungen der Praxis zurück. Das BZSt beschränkt sich in vielen Fällen auf eine bloße Gesetzessubsumtion und lässt zahlreiche Praxisfragen unbeantwortet. Unklar ist etwa noch immer die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Verkehrsanschauung“ im Rahmen der Wertbestimmung bei Leistungsbündeln (§ 15 Abs. 4 S. 2 HS 1 PStTG). Dogmatisch fragwürdig sind Aussagen zur Währungsumrechnung: Als Umrechnungskurs soll laut BZSt der Jahresdurchschnittswert des Meldejahres der jeweiligen Währung gemäß EZB verwendet werden (Tz. 2.23). Eine solche Vorgabe kann dem PStTG jedoch nicht entnommen werden, sodass auch der jeweils tagesaktuelle Wechselkurs zum Zeitpunkt der Gutschrift bzw. Auszahlung zulässig sein müsste. 
 
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass das BZSt weiterhin Sammelkorrekturen untersagt (Tz. 2.31.2). Da Plattformbetreiber gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 PStTG zur „unverzüglichen“ Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Meldungen verpflichtet sind, entstehen etwa bei retourenintensiven Geschäftsmodellen laufend Korrekturpflichten. Angesichts einer fehlenden gesetzlichen Definition der Unverzüglichkeit im PStTG wäre ein Signal der Finanzverwaltung wünschenswert gewesen, im Rahmen der Gesetzesanwendung Sammelkorrekturen – etwa auf Quartalsbasis – durch entsprechende Auslegung dieses Rechtsbegriffes zuzulassen. Andere Mitgliedstaaten sind unternehmensfreundlicher und erlauben entsprechende Sammelkorrekturen.
 
Meldende Plattformbetreiber müssen die angekündigten technischen Anpassungen des Datensatzes und der elektronischen Schnittstelle zwingend berücksichtigen. Wie die Erfahrung zeigt, kann nur bei einer rechtzeitigen Implementierung auf technische Probleme adäquat reagiert werden. Positiv hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Information und die Übergangsregelung. Die technischen Hürden bei der Implementierung der Schnittstelle bleiben hoch. Plattformbetreiber benötigen eine verlässliche Schnittstelle, um ihren Meldepflichten nachkommen zu können. Dabei bietet sich das von KMLZ entwickelte DAC7 Reporting Tool als komfortable Lösung zur Erstellung und Übermittlung des Reports an.
 
Ansprechpartner:
 


Dr. Matthias Oldiges

Rechtsanwalt
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Stand: 02.04.2025