Umsatzsteuer Newsletter 08/2023
BMF-Schreiben zu Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG – Umsetzung DAC7-Richtlinie)
Neue Gesetze führen regelmäßig zu Anwendungsfragen. So verhält es sich auch beim Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches seit 01.01.2023 in Kraft ist und umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen bestimmt. Auch wenn das BMF mit Schreiben vom 02.02.2023 viele Anwendungsfragen beantwortet, bleiben noch einige praxisrelevante Fragestellungen offen.
1 Hintergrund
Zum 01.01.2023 trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft, welches umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen bestimmt. Das PStTG setzt die sog. DAC7-Richtlinie um. Plattformbetreiber müssen vorgegebene meldepflichtige Informationen von Anbietern auf ihrer Plattform erheben und sie an das Bundeszentralamt für Steuern melden (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022). Die Meldung ist für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich spätestens bis zum 31.01.2024 einzureichen. Die unzutreffende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000 geahndet werden.
 
 
Für Rechtssicherheit kann die verbindliche Auskunft gem. § 10 PStTG sorgen. Bei Zweifeln über die Voraussetzungen einer Plattform iSd. § 3 Abs. 1 PStTG oder einer relevanten Tätigkeit iSd. § 5 Abs. 1 PStTG entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindlich im Rahmen eines gebührenpflichtigen Auskunftsersuchens. Zudem können Plattformbetreiber beim BZSt nach § 11 PStTG die zeitlich begrenzte Freistellung von den Meldepflichten beantragen.
 
2 Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Das BMF-Schreiben vom 02.02.2023 soll bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG unterstützen und praxisrelevante Themen adressieren. Diesem Anspruch wird das BMF-Schreiben in vielen Punkten gerecht. Es stellt grundsätzliche Normzusammenhänge her, z. B. zwischen den Pflichten nach § 14 PStTG und den §§ 22f, 25e UStG. Daneben macht das BMF-Schreiben an einigen Stellen hilfreiche Ausführungen, die sich so nicht aus dem PStTG ergeben. Auch war bislang unklar, woher die meldenden Plattformbetreiber bestimmte Informationen etwa zu qualifizierten Drittstaaten und qualifizierten Vereinbarungen mit Drittstaaten beschaffen können. Hierzu bietet das BMF-Schreiben nützliche Verlinkungen auf das BZSt. Interessant für die Praxis sind zudem die ersten Ankündigungen zum elektronischen Datensatz und zur elektronischen Schnittstelle.
 
Im Zusammenhang mit der Pflicht der Plattformbetreiber zur Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Anbieter (§ 18 Abs. 1 S. 2 PStTG) verweist das BMF auf die MIAS-Abfrage. Die MIAS-Datenbank bestätigt lediglich die Gültigkeit deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, ohne Angaben zum Unternehmen selbst zu machen. Da das Umsatzsteuergesetz eine vollumfängliche Überprüfung jedoch lediglich für Lagerhalter (§ 18e Nr. 2 UStG) und Online-Marktplätze iSd. § 25e Abs. 1 UStG (§ 18e Nr. 3 UStG) vorsieht, dürften alle anderen Plattformbetreiber ihren Sorgfaltspflichten nach § 18 Abs. 1 S. 2 PStTG mit der MIAS-Abfrage genügen.
 
Bedeutsam sind die Ausführungen des BMF zu den Korrekturpflichten bei unrichtigen Meldungen. Unrichtige Meldungen liegen nach Auffassung des BMF bereits dann vor, wenn Meldungen übermittelt werden, die nicht meldepflichtige Informationen enthalten. Darin liegt für die Plattformbetreiber ein erhebliches Risiko. Denn bereits die leichtfertig unrichtige Meldung oder die leichtfertig fehlende, unrichtige, unvollständige oder verspätete Korrektur stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
 
3 Praxisfolgen

Es ist zu begrüßen, dass das BMF bereits einen Monat nach Inkrafttreten des PStTG ein Anwendungsschreiben zu der gesetzlichen Neuregelung veröffentlicht. Im Ergebnis trägt das BMF-Schreiben zu einer rechtssicheren Anwendung des PStTG bei, auch wenn es überwiegend das Gesetz zitiert, ohne große Auslegungshilfen bereitzustellen. Zu einigen praxisrelevanten Fragestellungen bezieht das BMF leider nicht oder nur sehr lückenhaft Stellung. So fehlen etwa Erläuterungen zu bestimmten Grenzfällen bei der Erbringung relevanter Tätigkeiten. Die Auskunft nach § 10 PStTG hilft hierbei aufgrund ihres engen Anwendungsbereichs nur bedingt weiter. Auch hat es das BMF versäumt, Einzelheiten des Auskunftsverfahrens zu konkretisieren. Nach unseren Erfahrungen ergeben sich in diesem Bereich insbesondere bei größeren Konzernstrukturen praktische Abgrenzungsprobleme. Der Plattformwirtschaft wären daher im Idealfall weitergehende Aussagen zu wünschen gewesen. Betroffene Plattformen sollten genau prüfen, ob sie einer Meldepflicht unterliegen und welche Informationen konkret zu melden sind. Die Marschroute „besser zu viel melden als zu wenig“ ist nicht zu empfehlen. Denn nach dem strengen Wortlaut des BMF-Schreibens ist die bloße „Zuviel-Meldung“ einer „Nicht-Meldung“ gleichgestellt und ebenfalls mit Bußgeld belegt.

Ansprechpartner:

 

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
 
Stand: 08.02.2023