1 Hintergrund
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die sog. DAC7-Richtlinie um und bestimmt umfassende Meldepflichten für digitale Plattformen. Die Meldung anbieterbezogener Daten durch die Plattformbetreiber soll grenzüberschreitend steuerliche Transparenz herstellen und dient somit der gleichmäßigen Besteuerung von Umsätzen über digitale Plattformen (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 31 | 2022, 08 | 2023, 01 | 2024 und 18 | 2024).
Zum 31.01.2025 müssen Plattformbetreiber die Meldung für den Meldezeitraum 2024 an das BZSt übermitteln. Im Vergleich zur ersten Meldung für den Meldezeitraum 2023 haben sich inzwischen die Rahmenbedingungen für die Meldung geändert, und zwar durch Gesetzesänderungen in Form des Jahressteuergesetzes 2024 (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 18 | 2024) sowie durch aktuelle Verwaltungshinweise des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
2 Überblick über die Gesetzesänderungen und aktuelle Hinweise des BZSt
Inhaltlich hat das PStTG durch das JStG 2024 nur minimale Änderungen erfahren. Plattformbetreiber müssen insbesondere berücksichtigen, dass der Begriff des „staatlichen Rechtsträgers“ richtlinienkonform neu gefasst wurde (§ 6 Abs. 3 PStTG n.F.). Hierunter fallen nunmehr ausschließlich solche Einrichtungen, die sich im staatlichen Alleineigentum befinden.
Daneben sollten Plattformbetreiber bei der Vorbereitung und Abgabe der Meldung die umfangreichen Hinweise des BZSt vom 20.11.2024 zur Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2024 beachten. So weist das BZSt bspw. auf die Unzulässigkeit von Platzhaltern hin, soweit Plattformbetreiber bestimmte Meldeinformationen verpflichtend an das BZSt übermitteln müssen (Ziff. 2.1 der Hinweise). Darüber hinaus müssen Plattformbetreiber die Meldedaten von Anbietern, die über mehrere Konten auf der Plattform verfügen, konsolidiert mitteilen (Ziff. 2.2 der Hinweise).
3 Meldepflicht – Pflicht zur Abgabe einer Leermeldung
Auch Plattformen, die nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden können, müssen ihre Meldepflicht überprüfen. Denn die Pflicht zur Abgabe einer Meldung entfällt nicht automatisch, wenn nur nicht meldepflichtige Anbieter Zugang zur Plattform haben (§ 4 Abs. 5 PStTG). Vielmehr setzt das Entfallen der Abgabepflicht eine behördliche Feststellung im Sinne des § 11 PStTG voraus. In der Folge müssen betroffene Plattformbetreiber zumindest eine Leermeldung übermitteln und sollten für die kommende Meldung einen entsprechenden Freistellungsantrag in Erwägung ziehen.
4 Meldefrist – keine erneute Nichtbeanstandungsregelung
Meldende Plattformbetreiber müssen die Meldung für das Meldejahr 2024 bis zum 31.01.2025 über die elektronische Schnittstelle und gemäß amtlichem Datensatz an das BZSt übermitteln. Trotz offenbar fortbestehender technischer Probleme bei der Implementierung der elektronischen Schnittstelle wird es nach gegenwärtigem Stand keine erneute (faktische) Fristverlängerung zur Abgabe der Meldung in Form einer Nichtbeanstandungsregelung geben. Erleichterungsregelungen für kleinere Plattformbetreiber, die den technischen Herausforderungen der Meldung Rechnung tragen würden, wie sie etwa in den Niederlanden bestehen, gibt es aktuell nicht.
5 Information der meldepflichtigen Anbieter (§ 22 PStTG)
Meldende Plattformbetreiber müssen gemäß § 22 Abs. 1 PStTG jeden auf der Plattform registrierten meldepflichtigen Anbieter nach dessen Identifizierung im Vorfeld der erstmaligen Meldung an das BZSt über die Datenübermittlung informieren, sodass dieser Anbieter seine Datenschutzrechte wahrnehmen kann. Bis zum 31.01.2025 müssen Plattformbetreiber den meldepflichtigen Anbietern auch die sie jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2 – 4 PStTG mitteilen (§ 22 Abs. 2 PStTG). Bereits zum 31.12.2024 mussten meldende Plattformbetreiber die Prüfung bestehender Anbieter abgeschlossen haben (§ 18 Abs. 2 PStTG).
6 Zwingende Nutzung der elektronischen Schnittstelle
Ein manueller Upload der Daten ist auch weiterhin nicht möglich. Plattformbetreiber stehen damit vor der Herausforderung, die elektronische Schnittstelle zum BZSt einzurichten. Dies bereitet in der Praxis insbesondere kleineren Plattformbetreibern, die oft nicht über ausreichende IT-Kapazitäten verfügen, erhebliche Probleme. Bei verspäteter Abgabe der Meldung drohen jedoch Bußgelder (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 PStTG).
7 Praxishinweise
Die Zeit drängt: Plattformbetreiber müssen nicht nur bis zum 31.01.2025 eine zutreffende Meldung für das Meldejahr 2024 erstellen und übermitteln, sondern gerade rund um den Jahreswechsel auch mit der Vornahme regelmäßiger Korrekturmeldungen rechnen (etwa bei Retouren). Nach unseren Erfahrungen haben einige Plattformbetreiber weiterhin große Schwierigkeiten bei der Implementierung der elektronischen Schnittstelle. Aufgrund der angedrohten Bußgelder sind Plattformbetreiber aber auf eine verlässliche Möglichkeit zur Übermittlung der Jahresmeldung sowie etwaiger Korrekturen angewiesen. Dabei kann das von KMLZ entwickelte DAC7 Reporting Tool als eine komfortable Lösung zur Erstellung und Übermittlung von Jahres- und Korrekturmeldungen unterstützen.
Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
matthias.oldiges@kmlz.de
Stand: 17.01.2025