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Die Finanzbehörden stellen den Vorsteuerabzug bei Holding-Gesellschaften oft in Frage. Ein aktuelles Urteil des EuGH lenkt jetzt den Blick in eine andere Richtung. Es geht um den Vorsteuerabzug einer Konzerngesellschaft aus klassischen Leistungen einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Argumente, mit denen der EuGH sich in diesem Zusammenhang auseinandersetzt, könnten von der Finanzverwaltung auch in jedem anderen Konzern gegen den Vorsteuerabzug von Tochtergesellschaften vorgebracht werden.
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Der BFH hat nun sein abschließendes Urteil zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gesprochen: Damit steht fest, dass die deutsche Organschaft Bestand hat und Innenleistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft weiterhin nicht steuerbar sind. Dieses Urteil schafft aber nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch erheblichen Gestaltungsspielraum für juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützig wirkende Organisationen.
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Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wird durch das JStG 2024 zum Jahreswechsel neu gefasst. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Oder etwa doch nicht? Das BMF hat angekündigt, dass die alten Bescheinigungen weiter gelten sollen. Aber kann man sich darauf verlassen? Und ein weiterer Punkt: Auf gewerbliche Bildungsanbieter, die bisher zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, könnte nun Ungemach zukommen, weil durch die Steuerbefreiung der Vorsteuerabzug wegfällt. Wäre es eventuell eine Lösung, die neue Bescheinigung schlichtweg nicht zu beantragen?
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