Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wird durch das JStG 2024 zum Jahreswechsel neu gefasst. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Oder etwa doch nicht? Das BMF hat angekündigt, dass die alten Bescheinigungen weiter gelten sollen. Aber kann man sich darauf verlassen?
Und ein weiterer Punkt: Auf gewerbliche Bildungsanbieter, die bisher zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, könnte nun Ungemach zukommen, weil durch die Steuerbefreiung der Vorsteuerabzug wegfällt. Wäre es eventuell eine Lösung, die neue Bescheinigung schlichtweg nicht zu beantragen?
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