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Der EuGH hat sich das erste Mal mit dem 2019 im Rahmen der Quick Fixes eingeführten Art. 45a MwStDVO beschäftigen müssen. Dieser sollte die Nachweisführung für innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU vereinheitlichen. Der EuGH hat erneut festgestellt, dass formelle Mängel die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht ausschließen. Deshalb darf diese auch nicht allein wegen fehlender Nachweise nach Art. 45a MwStDVO verweigert werden, wenn die Lieferung objektiv erfolgt ist.
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Der Grundsatz der Neutralität im Mehrwertsteuerrecht erfordert es, dass Steuerbefreiungen grundsätzlich nicht versagt werden dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn nicht alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Dies bestätigte der EuGH anschaulich am Beispiel von Ausfuhrlieferungen.
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Der BFH hat seine Entscheidung getroffen – in einem Verfahren, das gleich mehrere in der Praxis bestehende Probleme bei der Abgrenzung der seit dem 01.01.2019 geltenden Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen deutlich gemacht hat. Die zentrale Frage dahinter: Welche Umstände sind bei der Entscheidung, ob Ort und geschuldete Steuer für die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen, zu berücksichtigen? Während der BFH zu einigen Aspekten Orientierung bietet, lässt er andere elementare Fragen offen.
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