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Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wird durch das JStG 2024 zum Jahreswechsel neu gefasst. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Es bezieht sich jedoch auf einen neuen Inhalt, sodass alle Anbieter dringend eine neue Bescheinigung benötigen. Oder etwa doch nicht? Das BMF hat angekündigt, dass die alten Bescheinigungen weiter gelten sollen. Aber kann man sich darauf verlassen? Und ein weiterer Punkt: Auf gewerbliche Bildungsanbieter, die bisher zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, könnte nun Ungemach zukommen, weil durch die Steuerbefreiung der Vorsteuerabzug wegfällt. Wäre es eventuell eine Lösung, die neue Bescheinigung schlichtweg nicht zu beantragen?
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Umsatzsteuer Newsletter 54/2024
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Estland erhöht den Regelsteuersatz +++ Finnland hat den Regelsteuersatz erhöht +++ Italien aktualisiert die Split-Payment Liste +++ Rumänien verwendet vorausgefüllte Steuererklärungen und führt SAF-T-Berichte ein +++ Slowakei passt die Umsatzsteuersätze an +++ Slowenien führt Organschaft und elektronische Rechnungen ein +++ Tschechien plant die Regelungen zum Vorsteuerabzug zu ändern
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Bei der Ausgabe von Gutscheinen durch Gutscheinportale liegen regelmäßig Vermittlungsleistungen vor. Wann diese Leistungen erbracht werden und in welcher Höhe sie zu versteuern sind, damit hat sich der BFH in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.09.2024 (V R 21/23) näher beschäftigt. Zwar erging das BFH-Urteil zur alten Rechtslage. Es ist aber auch für die neue Rechtslage von Bedeutung und bietet Gestaltungspotenziale, insbesondere in Bezug auf Mehrzweck-Gutscheine.
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