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Das BMF hat am 08.08.2025 das lang ersehnte Update zum Anwendungsschreiben zu Online-Bildung und weiteren Veranstaltungen vom 29.04.2024 veröffentlicht. Der größte Kritikpunkt, wonach Aufzeichnungen zur Steuerpflicht der gesamten Leistung führen, wurde modifiziert. Dies ist zu begrüßen. Die „Rolle rückwärts“ gelingt aber nur halb. Alle Anbieter müssen ihre Kurse kurzfristig neu bewerten. Manche müssen ihre Handhabung gar dringend umstellen. Anbieter von Online-Veranstaltungen sehen sich aktuell einem Flickenteppich aus mehreren BMF-Schreiben, einer Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG und dem Fernunterrichtsschutzgesetz preisgegeben.
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Weist eine Person zu viel Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Endverbraucher aus, entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL. Das ist so weit nichts Neues. In seiner Entscheidung vom 01.08.2025 (P-GmbH II – C-794/23) hat der EuGH seine Rechtsprechung hierzu präzisiert: Ob eine Steuerschuld kraft Rechnungstellung entsteht, ist stets für jede Rechnung gesondert zu beurteilen. Der Begriff des Endverbrauchers ist eng auszulegen. Bei Rechnungen, die sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt werden, darf das Verhältnis im Zweifel geschätzt werden. Der EuGH nennt hierfür entsprechende Kriterien. Hinter diesen Maßstäben bleibt die deutsche Finanzverwaltung bisher deutlich zurück.
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Ist die Übernahme eines Notdienstes durch einen Arzt für einen anderen Arzt (noch) eine steuerfreie Heilbehandlung? Oder ist der Inhalt der Leistung eher darin zu sehen, dass sich ein Arzt von seiner Pflicht zum Notfalldienst freikauft? Das Verfahren des BFH ist interessant, weil die Reichweite der Steuerbefreiungsnorm für Heilbehandlung von der Finanzverwaltung tendenziell sehr eng gesehen wird.
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