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Wer ist bei einem In-App-Kauf aus umsatzsteuerlicher Sicht der Leistende gegenüber dem Endkunden? Der App-Entwickler oder der App-Store? Aus Sicht des EuGH ist es der App-Store, wenn er nicht ausdrücklich im fremden Namen auftritt. Für ein Auftreten im fremden Namen soll es jedoch nicht ausreichend sein, wenn der App-Store lediglich in der Bestellbestätigung auf den App-Entwickler hinweist.
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Der Gesetzgeber macht mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 ernst: Restaurantbesuche sollen ab dem 01.01.2026 wieder günstiger werden. Zumindest für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist die (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes geplant.
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In seinem mit großer Spannung erwarteten Urteil in der Rs. Arcomet Towercranes stellt der EuGH klar, wann Ausgleichszahlungen zur Anpassung der Gewinnmarge an den Fremdvergleichsgrundsatz Entgelt für eine steuerbare Leistung sein können. Die Einordnung des EuGH könnte die Praxis vieler Unternehmen beeinflussen. Multinationale Konzerne sollten prüfen, wie bei ihnen Verrechnungspreisanpassungen und Umsatzsteuer aktuell zusammenspielen und ob sich durch das Urteil Handlungsbedarf ergibt. Die Feststellungen des EuGH zur Ungewissheit einer Vergütung und der Erforderlichkeit weiterer Nachweise für den Vorsteuerabzug sind auch über den Verrechnungspreiskontext hinaus relevant.
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