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Zum Schutz des Rechnungsempfängers, dessen Vorsteuerabzug scheitert, hatte der EuGH im Jahr 2007 den Direktanspruch/Reemtsma-Anspruch entwickelt. In einem Fall, in dem die Rechnung deutsche Umsatzsteuer anstelle von italienischer enthält, hat der EuGH jüngst die Hürden dafür jedoch sehr hoch gesetzt: Zum einen hätte sich der Rechnungsempfänger vorrangig um eine Rechnung mit italienischer Steuer und deren Erstattung bemühen müssen. Zum anderen sei für den Direktanspruch schädlich, wenn das Finanzamt dem Rechnungsaussteller die deutsche Steuer bereits wieder erstattet habe. Ist „Wer zuerst kommt malt zuerst“ der neue Grundsatz?
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In Deutschland gilt ab 1. Januar 2025 eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Gestern, rund zweieinhalb Monate vor der Einführung der E-Rechnungspflicht, wurde nun ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht. Im Vergleich zum Entwurf, der im Juni 2024 erschienen war, enthält das neue BMF-Schreiben weitere Klarstellungen.
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Die Lieferung von Strom durch den Vermieter kann unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige, steuerpflichtige Leistung sein. Als solche berechtigt sie den Lieferer von Mieterstrom zum vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Stromlieferung stehen. Der BFH macht in seinem am 26.09.2024 veröffentlichten Urteil deutlich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine selbständige steuerpflichtige Leistung vorliegt, und weicht dabei explizit von der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE) ab.
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