Der Beschluss, in welchem der BFH den EuGH fragte, ob Innenleistungen innerhalb der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbar sind, war ein Paukenschlag. Wäre der EuGH von der Steuerbarkeit ausgegangen, hätte die Organschaft ihren Sinn verloren.
Doch der Generalanwalt am EuGH Rantos beruhigte mit seinem Schlussantrag in dem Verfahren die Nerven vieler Steuerpflichtiger vorläufig. Sehr zeitnah hat sich jetzt der EuGH selbst in seinem Urteil dem Generalanwalt angeschlossen. Auch er hält Innenleistungen für nicht steuerbar. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Sichtweise nunmehr ohne Wenn und Aber ebenfalls übernimmt.
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