Mit Schreiben vom 29.04.2024 äußert sich die Finanzverwaltung umfassend zu Online-Veranstaltungen und sonstigen Online-Dienstleistungsangeboten. Demzufolge ist die Unterscheidung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming nicht nur für den Ort der Leistung relevant, sondern auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen sowie im kulturellen und Gesundheitsbereich. Vorproduzierte Lernvideos etwa sind nicht weiter umsatzsteuerbefreit. Die weitreichenden Änderungen treten bereits zum 01.07.2024 in Kraft. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf. Ferner thematisiert das BMF-Schreiben Dienstleistungskommissionen und Leistungskombinationen. Damit ist es auch für Influencer, Streamer und alle, die neben einem Live-Stream auch die Aufzeichnung anbieten, äußerst praxisrelevant.
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