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Der BFH hat seine Entscheidung getroffen – in einem Verfahren, das gleich mehrere in der Praxis bestehende Probleme bei der Abgrenzung der seit dem 01.01.2019 geltenden Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen deutlich gemacht hat. Die zentrale Frage dahinter: Welche Umstände sind bei der Entscheidung, ob Ort und geschuldete Steuer für die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen, zu berücksichtigen? Während der BFH zu einigen Aspekten Orientierung bietet, lässt er andere elementare Fragen offen.
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Kurz vor seiner Auflösung hat der XI. Senat des BFH den Steuerpflichtigen noch ein Abschiedsgeschenk gemacht und in einem bemerkenswerten Urteil zum Vorsteuerabzug den Weg aus dem Vergütungsverfahren ins allgemeine Besteuerungsverfahren eröffnet. In seiner sehr begrüßenswerten Entscheidung entwickelt der BFH nicht nur die Grundsätze fort, wonach zwischen Entstehung und Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts differenziert werden muss. Das Urteil ist auch ein weiterer Baustein für die praktische Umsetzung des Neutralitätsprinzips der Umsatzsteuer. Dadurch können die materiell-rechtlichen und formalen Einschränkungen des Vergütungsverfahrens in einigen Fällen umgangen werden.
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Das BMF veröffentlicht das lang ersehnte Anwendungsschreiben zur gesetzlichen Neuregelung der Bildungsleistungen. Viele Anbieter, darunter etwa Musik- und Sprachschulen, können sich über eine weite Interpretation des Gesetzes freuen. Die meisten Anbieter benötigen fortan aber einen Berufsbezug zur Anwendung der Steuerbefreiung. Fortbildungsanbieter und u. a. Schwimmschulen werden mit Übergangsregelungen bedacht. Doch das Bescheinigungsverfahren, Online-Bildungsangebote und das Fernunterrichtsschutzgesetz verursachen auch weiterhin Kopfschmerzen.
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