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Das Niedersächsische FG verneint eine fingierte Leistungskette i.S.d. § 3 Abs. 11a UStG bei NFT-Verkäufen über einen digitalen Marktplatz. Das FG stuft NFT-Verkäufe als elektronische Dienstleistungen ein, sieht dann aber den digitalen Markplatz nicht in eine Leistungskette einbezogen. Profiteure sind digitale Marktplätze, die trotz technischer Mitwirkung beim Verkaufsprozess umsatzsteuerrechtlich lediglich Vermittlungsleistungen erbringen.
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Das BMF hat am 08.08.2025 das lang ersehnte Update zum Anwendungsschreiben zu Online-Bildung und weiteren Veranstaltungen vom 29.04.2024 veröffentlicht. Der größte Kritikpunkt, wonach Aufzeichnungen zur Steuerpflicht der gesamten Leistung führen, wurde modifiziert. Dies ist zu begrüßen. Die „Rolle rückwärts“ gelingt aber nur halb. Alle Anbieter müssen ihre Kurse kurzfristig neu bewerten. Manche müssen ihre Handhabung gar dringend umstellen. Anbieter von Online-Veranstaltungen sehen sich aktuell einem Flickenteppich aus mehreren BMF-Schreiben, einer Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG und dem Fernunterrichtsschutzgesetz preisgegeben.
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Weist eine Person zu viel Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Endverbraucher aus, entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL. Das ist so weit nichts Neues. In seiner Entscheidung vom 01.08.2025 (P-GmbH II – C-794/23) hat der EuGH seine Rechtsprechung hierzu präzisiert: Ob eine Steuerschuld kraft Rechnungstellung entsteht, ist stets für jede Rechnung gesondert zu beurteilen. Der Begriff des Endverbrauchers ist eng auszulegen. Bei Rechnungen, die sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt werden, darf das Verhältnis im Zweifel geschätzt werden. Der EuGH nennt hierfür entsprechende Kriterien. Hinter diesen Maßstäben bleibt die deutsche Finanzverwaltung bisher deutlich zurück.
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