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Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt engen Voraussetzungen. Ihre Anwendung birgt daher nicht unerhebliche Risiken. Das zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen aus den Bereichen Gebrauchtwagenhandel, Möbel-Upcycling und dem Vertrieb von Waren über Online-Plattformen. Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden wollen, sollten sich nicht blind auf die Angaben der Vorlieferanten verlassen. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft leitet derzeit diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen im Bereich des Kfz-Handels.
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Nach dem EuGH unterliegen Verlustausgleichszahlungen zum ÖPNV nicht der Umsatzsteuer. Der EuGH bestätigt damit auch die Linie des BFH, wonach solche Zuschüsse nicht generell der Umsatzsteuer unterliegen. Das besondere Zuckerl: Der Vorsteuerabzug wird durch die Ausgleichszahlung ebenso wenig beeinträchtigt. Damit haben wir wieder etwas mehr Rechtssicherheit und Klarheit beim Thema Zuschüsse.
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Die Zentralregulierung mit ihren zahlreichen Leistungsbeziehungen unterlag im Jahr 2014 einer weitreichenden Rechtsprechungsänderung. Das jetzt ergangene Urteil des BFH wurde mit großer Spannung erwartet, weil es die Uhr hätte zurückdrehen können. So hatte das Finanzgericht geurteilt. Doch der BFH bestätigt seine mittlerweile gefestigte Linie. Dies schafft einerseits rechtliche Klarheit, kann andererseits aber auch dringende Anpassungen erforderlich machen. Zentralregulierer, die die Rechtsprechungsänderung nicht umgesetzt haben, weil sie sie als für ihren Fall nicht anwendbar sahen, mindern noch immer – ggf. zu Unrecht – ihre Umsatzsteuer. Sie müssen unverzüglich die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Leistungsbeziehungen überprüfen und womöglich die Abrechnungen anpassen.
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