Der BFH hat seine Entscheidung getroffen – in einem Verfahren, das gleich mehrere in der Praxis bestehende Probleme bei der Abgrenzung der seit dem 01.01.2019 geltenden Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen deutlich gemacht hat. Die zentrale Frage dahinter: Welche Umstände sind bei der Entscheidung, ob Ort und geschuldete Steuer für die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen, zu berücksichtigen? Während der BFH zu einigen Aspekten Orientierung bietet, lässt er andere elementare Fragen offen.
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