Das EuG hat entschieden, dass der Gutglaubensschutz bei der Differenzbesteuerung (Vertrauen auf die Angaben des Lieferanten) bereits im Rahmen der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist und nicht erst in einem gesonderten Billigkeitsverfahren. Die bislang in Deutschland praktizierte Verweisung des Steuerpflichtigen auf ein gesondertes Billigkeitsverfahren verstößt gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Die Bedeutung der Entscheidung dürfte über die Differenzbesteuerung hinausreichen und Auswirkungen auf weitere Fallgruppen haben, in denen der deutsche Gesetzgeber den Gutglaubensschutz ebenfalls nicht explizit geregelt hat: zum Beispiel den Vorsteuerabzug, den Reemtsma-/Direktanspruch, die Ausfuhrlieferung und die Steuerschuld nach § 14c UStG.