Die Praxis weiß seit jeher, dass die Vorsteuer nach Leistungsbezug erst in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem auch die Rechnung vorliegt. Die Rechnung mag nach der EuGH-Rechtsprechung zwar lediglich ein formelles Kriterium darstellen, jedoch muss auch dieses erfüllt sein, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Das EuG hat nun in der Entscheidung Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Rs. T 689/24) diese Handhabung überraschend über Bord geworfen: Die Vorsteuer kann bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs in Abzug gebracht werden, wenn die Rechnung bis zur Abgabe der Steueranmeldung für den Leistungszeitpunkt eingegangen ist. Dies widerspricht der deutschen Verwaltungsauffassung (Abschn. 15.2 Abs. 2 S. 5, 6 UStAE). Die neue Rechtsprechung hat daher weitreichende rechtliche wie prozessuale Folgen, die Unternehmer beachten müssen.