Neun (!) Jahre Übergangsfrist bei § 2b UStG: ein Vorgang in der deutschen Steuergesetzgebung, der seinesgleichen sucht. Die Vertreter von Bund, Länder und Kommunen sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nehmen das Weihnachtsgeschenk aus Berlin gerne an. Nach der Bescherung aber sollte die öffentliche Hand sich nicht ausruhen. Die bereits begonnenen Arbeiten müssen zügig zu Ende geführt und die notwendigen Organisationsstrukturen geschaffen werden, damit eine Umsetzung nun in zwei Jahren möglich ist. Es gibt noch viel zu tun.
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