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Der BFH hat erstmals zur Umsatzsteuerpflicht von Verwaltungsleistungen gegenüber unselbständigen Stiftungen Stellung genommen. Anders als viele Beobachter vermutet haben, handelt es sich bei diesen Verwaltungsleistungen nicht um (nicht steuerbare) unternehmensinterne Vorgänge. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt. Treuhänder von unselbständigen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen müssen nun ihre Verträge unter dem Aspekt der Entgeltlichkeit überprüfen.
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Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt engen Voraussetzungen. Ihre Anwendung birgt daher nicht unerhebliche Risiken. Das zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen aus den Bereichen Gebrauchtwagenhandel, Möbel-Upcycling und dem Vertrieb von Waren über Online-Plattformen. Wiederverkäufer, die die Differenzbesteuerung anwenden wollen, sollten sich nicht blind auf die Angaben der Vorlieferanten verlassen. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft leitet derzeit diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen im Bereich des Kfz-Handels.
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Nach dem EuGH unterliegen Verlustausgleichszahlungen zum ÖPNV nicht der Umsatzsteuer. Der EuGH bestätigt damit auch die Linie des BFH, wonach solche Zuschüsse nicht generell der Umsatzsteuer unterliegen. Das besondere Zuckerl: Der Vorsteuerabzug wird durch die Ausgleichszahlung ebenso wenig beeinträchtigt. Damit haben wir wieder etwas mehr Rechtssicherheit und Klarheit beim Thema Zuschüsse.
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