Bei einem dreiseitigen Vertrag stellt sich immer wieder die Frage, wer an wen welche entgeltliche Leistung erbringt. Dabei geht es vor allem um das Merkmal des unmittelbaren Zusammenhangs. Aus einem aktuellen BFH-Urteil, welches sich mit dem Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation eines Klinikdirektors beschäftigt, lassen sich zur Frage des unmittelbaren Zusammenhangs auch allgemeingültige Aussagen ableiten. Außerdem konkretisiert der BFH seine Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein actus contrarius zu einer Leistung in Form eines Verzichts ebenso wie die Leistung selbst steuerfrei sein kann.
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