Der BFH entschied in seinem Urteil vom 24.06.2025 (Az. VII R 33/22), dass eine Sicherheitsleistung in Höhe der potenziellen Schaumweinsteuer bei der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung keine konstitutive Voraussetzung für die wirksame Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens ist. Der BFH wendet sich damit gegen die bisherige Praxis der Zollverwaltung. Das Urteil wirkt über die Schaumweinsteuer hinaus, da Sicherheitsleistungen auch in anderen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen sind.