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Die am 13.05.2025 vom Europäischen Rat vorgeschlagene Änderung zur Nutzung des Import-One-Stop-Shop (IOSS) betrifft die Online-Marktplätze maßgeblich. Sie sollen bei Einfuhren von Waren mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 standardmäßig die Einfuhrumsatzsteuer schulden und so zur Nutzung des IOSS angehalten werden. Für den ganz großen Befreiungsschlag im E-Commerce müsste aber erst die vielfach kritisierte EUR 150-Grenze abgeschafft werden.
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Am 13.05.2025 beschloss der Rat der EU (ECOFIN) Maßnahmen, um die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) zu fördern und die Betrugsanfälligkeit des aktuell geltenden Rechtsrahmens zu minimieren. Im Endeffekt resultieren die Regelungen für den Leistenden, sofern er die Steuerschuld trägt, in einer Registrierungspflicht innerhalb der EU – entweder im IOSS oder im Veranlagungsverfahren. Die Maßnahmen betreffen Onlinehändler wie Online-Marktplätze gleichermaßen. In unserem zweiteiligen KMLZ Newsletter stellen wir Ihnen die Änderungen vor. In diesem ersten Teil geht es um den Handlungsbedarf, der sich jetzt für Onlinehändler ergibt.
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Die italienische Betriebstätte eines deutschen Stammhauses ist als maßgeblich beteiligt an einer Warenlieferung des deutschen Stammhauses an einen italienischen Kunden anzusehen. So hatte die italienische Finanzverwaltung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft im Jahr 2023 entschieden. Kürzlich musste die italienische Finanzverwaltung in einem ähnlichen Fall erneut urteilen und nahm eine entscheidende Abgrenzung vor: Die Beteiligung einer Betriebstätte an einer Warenlieferung sei auszuschließen, wenn die Betriebstätte lediglich unterstützende, verwaltungstechnische Tätigkeiten erbringe.
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