Der BFH äußert sich zu der Frage, wie umfangreich eine menschliche Beteiligung sein muss, um einer elektronisch erbrachten Dienstleistung entgegenzustehen. Im konkreten Fall einer Zweitlotterie verneinte der BFH eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, da er die menschliche Beteiligung im Rahmen der Gewinnermittlung und -auszahlung als nicht nur unerheblich ansah. Das BFH-Urteil hat neben der Zweitlotterie auch für andere Online-Angebote große Praxisrelevanz.
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