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Verkaufsaufschläge bei Gruppenversicherungen können der Versicherungsteuer unterliegen, müssen es aber nicht. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil äußerte sich das FG Köln zur Frage der Versicherungsteuer bei Verkaufsaufschlägen und stellt sich dabei gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Eine Versicherungsteuerbarkeit der Verkaufsaufschläge wurde abgelehnt. Dabei schließt sich dann die Frage an, wie die Verkaufsaufschläge umsatzsteuerlich zu bewerten sind. Der Ball liegt nun beim BFH. Dieser kann nach seinem letzten Urteil aus 2016 zu den Verkaufsaufschlägen jetzt für Klarheit bei den Steuerpflichtigen sorgen.
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Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verfügt man oft nur bedingt über steuerliche Informationen zu seinen Geschäftspartnern. Gleichwohl muss man als Leistender dafür sorgen, dass die steuerliche Behandlung der Ausgangsumsätze korrekt erfolgt. Man muss also auf die Richtigkeit der vorliegenden Angaben vertrauen. Die korrekten Angaben vom Kunden zu erhalten, ist in der Praxis jedoch nicht immer ganz einfach. Das aktuelle Urteil des BFH v. 31.01.2024 – V 20/21 beschäftigt sich mit der Frage, wie man in einem solchen Fall agieren sollte.
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Auf Vorlage des BFH hat der EuGH sein zweites Urteil zur Anwendung der noch recht jungen Gutscheinregelungen veröffentlicht (EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – Rs. C-68/23 – Finanzamt O). Während das Urteil die Voraussetzungen zur Einordnung als Einzweck-Gutschein klarstellt, verbleiben erhebliche Unsicherheiten bei der Frage, wo die Übertragung des Einzweck-Gutscheins zwischen Unternehmern zu versteuern ist.
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