Umsatzsteuer Newsletter 46/2025
Blick ins Ausland
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Frankreich schafft Möglichkeit zur beschränkten Fiskalvertretung für Nicht-EU-Unternehmen ab +++ Italien gewährt unter gewissen Umständen Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer auch ohne Verfügungsmacht +++ Polen gibt Zeitplan zur verpflichtenden Nutzung des E-Invoicing Systems in 2026 vor +++ Schweizer Parlament stimmt zum 01.01.2026 geplanter Anhebung des regulären Mehrwertsteuersatzes nicht zu +++ Slowakei nutzt vorausgefüllte Steuererklärungen zur verbesserten Verhinderung von Steuerhinterziehung und gewährt in 2026 Steuer Amnestie
1 Frankreich
Frankreich schafft zum 31.12.2025 die beschränkte Fiskalvertretung für Nicht-EU-Unternehmen ab. Die beschränkte Fiskalvertretung wird vor allem seit dem Brexit von britischen Unternehmen gerne dazu genutzt, Waren in Frankreich mittels „42er-Verfahren“ einzuführen und anschließend in andere EU-Mitgliedstaaten weiterzutransportieren. Durch die beschränkte Fiskalvertretung war hierfür keine eigene umsatzsteuerliche Registrierung notwendig. Für EU-Unternehmen bleibt die Möglichkeit zur Nutzung der beschränkten Fiskalvertretung weiterhin bestehen. Nicht-EU-Unternehmen, welche von der beschränkten Fiskalvertretung in Frankreich Gebrauch machen, sollten daher schnellstmöglich ihr umsatzsteuerliches Set-up in Frankreich anpassen.
 
2 Italien
Die italienische Finanzverwaltung hat in einem Schreiben (Nr. 213/2025) klargestellt, dass ein Einführer, der nicht Eigentümer der eingeführten Waren ist, dennoch die Berechtigung hat, die bei der Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, sofern die Waren für die Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Die Finanzverwaltung hat dabei betont, dass der Einführer verpflichtet ist, die Zollrechnung ordnungsgemäß in seinem Register der Eingangsrechnungen zu erfassen, bevor er sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der zugrunde liegende Fall betraf einen italienischen Lohnveredler, der einen Wirkstoff für die Herstellung von Medizin importierte, ohne das Eigentum daran zu erwerben. Der Lohnveredler fügte dem Wirkstoff weitere Bestandteile hinzu, um anschließend Arzneimittel als finales Produkt herzustellen. Diese lieferte er dann an den Eigentümer des Wirkstoffs, wobei die Waren nach Deutschland und Brasilien versandt wurden.
 
3 Polen
Polen bereitet sich auf die verpflichtende Einführung des E-Rechnungssystems (KSeF) im Jahr 2026 vor. Das polnische Finanzministerium hat den voraussichtlichen Zeitplan für die Einführung des KSeF vorgestellt. Ab dem 01.02.2026 wird KSeF für Unternehmen verpflichtend, deren Umsatz (einschließlich Steuer) 200 Mio. PLN im Jahr 2024 überschritten hat. Ab dem 01.04.2026 müssen auch alle anderen Unternehmen KSeF verwenden.
 
Die Verpflichtung trifft hierbei Unternehmen mit Sitz in Polen und Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Polen, sofern diese feste Niederlassung an den durchgeführten Transaktionen beteiligt ist. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen alle Rechnungen in Echtzeit im KSeF-System ausgestellt werden müssen.
 
Die polnische KSeF-Gesetzgebung sieht vor, dass, wenn der Leistungsempfänger keinen Zugang zum KSeF-System hat (da er möglicherweise nicht der Verpflichtung zur Nutzung des KSeF-Systems für die Ausstellung und den Empfang von E Rechnungen unterliegt), diese Rechnungen vom Leistungsempfänger außerhalb des KSeF-Systems empfangen werden können. In diesem Fall ist der Leistende zusätzlich verpflichtet, die E-Rechnung gemäß der zwischen diesen beiden Unternehmen vereinbarten Vorgehensweise außerhalb des KSeF an den Leistungsempfänger zu übermitteln.
 
4 Schweiz
Die Schweiz hatte geplant, ihren regulären Mehrwertsteuersatz ab 01.01.2026 von derzeit 8,1 % auf 8,8 % anzuheben. Nach der bereits erfolgten Anhebung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.01.2024 von damals 7,7 % wäre dies die zweite Erhöhung in kurzer Zeit. Aufgrund einer Volksabstimmung zur Aufstockung der staatlichen Renten am 13.09.2025 bestätigte die Regierung, dass sie eine Steigerung des regulären Mehrwertsteuersatzes um 0,7 % anstreben wird, um die Rentenerhöhung zu finanzieren. Die geplante Anhebung zum 01.01.2026 fand im Oktober 2025 im Parlament jedoch keine Mehrheit. Die Angelegenheit ist damit aber noch nicht endgültig vom Tisch. Der nächste wahrscheinliche Termin zur Anhebung des Mehrwertsteuersatzes ist der 01.01.2028. 
 
5 Slowakei
Seit dem 01.07.2025 müssen alle Steuerpflichtigen jeweils eine Auflistung der in Rechnung gestellten und der zum Vorsteuerabzug gebrachten Mehrwertsteuer elektronisch einreichen. Auf Grundlage der Auflistungen erstellt die Finanzverwaltung eine vorausgefüllte Steuererklärung. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kontrollmöglichkeiten zu verstärken, um das Risiko der Steuerhinterziehung zu verringern. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten versendet die Finanzverwaltung Warnschreiben. Wenn der Steuerpflichtige nach Erhalt dieser Schreiben weiterhin mit den aufgeführten Lieferanten zusammenarbeitet, haftet er gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer, die der Lieferant nicht abgeführt hat. Die ersten Kontrollen seit Juli 2025 haben bereits zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen geführt.
 
Zudem sieht eine Regierungsverordnung eine Möglichkeit zur Vermeidung von Strafen und Verzugszinsen aus Steuerrückständen vor. Die Maßnahme stellt eine Form der steuerlichen Amnestie dar. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, müssen Steuerpflichtige, die zum 30.09.2025 ausstehende Steuerschulden haben oder deren bis zu diesem Datum notwendige Steuererklärungen noch nicht vorliegen, während des festgelegten Ersatzzeitraums vom 01.01.2026 bis zum 30.06.2026 entweder die ausstehenden Steuerrückstände begleichen oder die erforderlichen Steuererklärungen einreichen und die daraus resultierenden Steuerschulden begleichen.
 
Ansprechpartner:
 
 
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 28.11.2025