Versagt das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug, hat er unter gewissen Voraussetzungen einen Direktanspruch (= sog. Reemtsma-Anspruch) gegen das Finanzamt.
Kurze Zeit nach dem diesbezüglichen BMF-Schreiben wendet sich nun das FG Münster an den EuGH (Beschl. v. 27.06.2022 – Az. 15 K 2327/20 AO; Rs. Schütte – C-453/22). Es bittet den EuGH um die Klärung einiger wichtiger Anwendungsfragen. Im Kern geht es um das Verhältnis der Korrektur des unrichtigen Steuerausweises beim Leistenden zum Reemtsma-Anspruch des Leistungsempfängers. Geklärt werden soll auch, inwieweit der Leistungsempfänger vorrangig zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen muss.
mehr