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Umsatzsteuer Newsletter 45/2022
Der BFH stellt erstmals fest, dass bei einem symbolischen Preis kein Leistungsaustausch zu bejahen ist und damit der Vorsteuerabzug in Gefahr ist. Selbst wenn das Entgelt etwas höher ist, kann die Unternehmereigenschaft wegfallen, wenn eine sog. Asymmetrie zwischen Leistung und Entgelt vorliegt. Im Entscheidungsfall wurde der klagenden Gemeinde zum Verhängnis, dass die Pacht letztlich mit einem zusätzlich gewährten Zuschuss beglichen wurde.
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Werden Leistungen im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums erbracht, können sie als Heilbehandlung steuerfrei sein, auch wenn im Kontinuum unterschiedliche Unternehmer tätig werden. Dies bestätigt der BFH in seinem Beschluss zur Steuerfreiheit der isolierten Einlagerung eingefrorener Samen- und Eizellen im Zusammenhang mit einer Kryokonservierung, mit dem er sich ausdrücklich in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung setzt. Jedoch klärt der BFH nicht eindeutig, unter welchen Umständen die Beteiligung mehrerer Unternehmer für die Steuerbefreiung unschädlich sein soll.
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In einer aktuellen Entscheidung erkannte der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an, da der Steuerausweis auf den Rechnungen materiell-rechtlich unzutreffend war. Dies wirft in der Praxis Fragen auf, da nach bisheriger Auffassung der Gerichte und der Finanzverwaltung nur eine unbestimmte, unvollständige oder offensichtlich unzutreffende Angabe auf der Rechnung als schädlich angesehen wurde. Vorliegend aber war die Angabe lediglich aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung nicht korrekt. Dass der BFH den Fall nicht an den EuGH weitergegeben hat, ist deshalb sehr überraschend.
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