In einer aktuellen Entscheidung erkannte der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an, da der Steuerausweis auf den Rechnungen materiell-rechtlich unzutreffend war. Dies wirft in der Praxis Fragen auf, da nach bisheriger Auffassung der Gerichte und der Finanzverwaltung nur eine unbestimmte, unvollständige oder offensichtlich unzutreffende Angabe auf der Rechnung als schädlich angesehen wurde. Vorliegend aber war die Angabe lediglich aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung nicht korrekt. Dass der BFH den Fall nicht an den EuGH weitergegeben hat, ist deshalb sehr überraschend.
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