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Das BMF setzt mit Schreiben vom 20.10.2022 zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden die seit 2013 immer weiter entwickelte Rechtsprechung des BFH um und bindet damit die Finanzverwaltung an die richtlinienkonforme Auslegung des BFH. Ein für die Praxis wichtiger Schritt. Die Vorsteueraufteilung richtet sich nach einem wirtschaftlich sachgerechten Aufteilungsschlüssel, welcher durch den Steuerpflichtigen bestimmt und gewählt werden kann. Der Finanzverwaltung wird dabei nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab zugestanden.
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Der Begriff der Kreditgewährung ist für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung weit auszulegen. Dies bestätigt der EuGH mit seinem Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung von Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen. Darin nimmt der EuGH, trotz des zugrunde liegenden speziellen Finanzinstruments, in erfreulicher Klarheit mit Aussagen allgemeiner Natur zu den Anforderungen an eine steuerbefreite Kreditgewährung Stellung. Somit entwickelt der EuGH die in seiner bisherigen Rechtsprechung manifestierte weite Begriffsauslegung fort.
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Das BMF hat mit Schreiben vom 16.09.2022 ein neues Vordruckmuster für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 UStG für Leistungen an besondere Einrichtungen (u. a. NATO-Truppen und zwischenstaatliche Einrichtungen) veröffentlicht. Das Muster dient zudem dem Nachweis über die Verwendung von Gegenständen durch bestimmte Einrichtungen der EU als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie i. S. des § 4c UStG.
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