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Der BFH hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil nochmals entschieden, dass Schwestergesellschaften ohne Beteiligung ihres Gesellschafters keine Organschaft bilden können. Unionsrechtlich bestehen hiergegen allerdings weiterhin Bedenken. Daneben nimmt der BFH in dem Urteil zur wirtschaftlichen Eingliederung durch die Vermietung von Büroräumen Stellung. Da beide Teilaspekte in der Praxis nicht nur in Konzernen, sondern auch in kleineren Firmenstrukturen vorkommen, ist dieses BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus relevant.
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Eine Holdinggesellschaft hatte Eingangsleistungen als Sacheinlage in ihre Tochtergesellschaft eingebracht. Aus diesen Eingangsleistungen machte die Holding den Vorsteuerabzug geltend. Da die Tochtergesellschaft ausschließlich steuerfreie Ausgangsleistungen erbrachte, hätte diese Konstellation zu einer Erweiterung der Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs geführt. Der EuGH hat den Zweifeln des BFH nunmehr mit Urteil vom 08.09.2022 (Rs. C-98/21) Recht gegeben. Der Holdinggesellschaft steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.
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Der BFH entschied in seinem Urteil vom 07.11.2019, dass der ertragsteuerliche Grundstücksbegriff nicht kongruent mit dem umsatzsteuerrechtlichen sein muss. Vielmehr können auch bewegliche Gegenstände ertragsteuerlich Bauwerke darstellen. Dies hat das BMF zum Anlass genommen, sein BMF-Schreiben zum Thema Bauabzugsteuer zu aktualisieren. Dieses Thema ist auch aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen und dem damit einhergehenden Umdenken bei der Energieversorgung aktuell – denn im Urteil ging es um Photovoltaikanlagen. Der Anwendungsbereich ist aber natürlich viel weiter und umfasst alle Arten von Bauwerken und Teile davon.
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