Umsatzsteuer Newsletter 31/2023
Gesetzesentwurf: E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze ab 2026
Jetzt wird es ernst: Die E-Rechnungspflicht in Deutschland soll kommen. Laut Gesetzesentwurf könnten sich Unternehmer bis Ende 2025 noch „ausprobieren“, zum 01.01.2026 müssten aber für alle inländischen B2B-Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmern E-Rechnungen ausgetauscht werden. Vorgaben für die Übermittlung von E-Rechnungen gibt es aktuell noch nicht. Nun gilt es, Rechnungsprozesse zu analysieren, anzupassen und die ERP-Systeme fit für die E-Rechnungspflicht zu machen.
1 Gesetzesentwurf zur deutschen E-Rechnungspflicht veröffentlicht
Erst im April dieses Jahres wurden die Pläne zur Einführung einer E-Rechnungspflicht auch in Deutschland konkreter (siehe dazu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 19 | 2023). Das BMF hatte einen ersten Entwurf einer entsprechenden Gesetzesänderung den Verbänden zur Diskussion vorgelegt. Die Rückmeldungen der Verbände wurden nun analysiert und das BMF hat im Rahmen des Entwurfs zum „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ auch einen angepassten Entwurf für eine E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze erarbeitet. Die Änderungen hin zu einer (stufenweisen) E-Rechnungspflicht sollen ab 01.01.2025 umgesetzt werden. 
 
Aktuell verstieße die Einführung einer E-Rechnungspflicht zwar noch gegen die Regelungen der MwStSystRL, nach welchen die obligatorische E-Rechnungstellung noch untersagt ist. Dies soll sich aber im Rahmen der ViDA-Initiative ändern. Welche Richtlinienänderungen zur möglichen Einführung einer E-Rechnungspflicht beschlossen werden und wann diese in die MwStSystRL aufgenommen werden, ist aber noch offen. Der ViDA-Zeitplan wurde erst vor kurzem in Frage gestellt, eine Verschiebung der relevanten Änderungen (aktuell geplant für 2024 und 2028) ist wahrscheinlich. Die EU-Kommission hat jedoch bereits dem EU-Rat empfohlen, Deutschland eine Ermächtigung zu erteilen, von den Regelungen der MwStSystRL abweichen und eine E-Rechnungspflicht einführen zu dürfen. Hierdurch sollte auch auf EU-Ebene der Weg zur Einführung einer obligatorischen E-Rechnungstellung in Deutschland geebnet werden.
 
2 E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze
Der nun vorliegende Gesetzesentwurf enthält gegenüber dem ersten Diskussionsvorschlag ein paar Änderungen und Konkretisierungen. Derzeit ist folgender Rahmen für die E-Rechnungspflicht vorgesehen:
  • Ab 2025 soll eine E-Rechnung definiert sein als eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Alle anderen Rechnungsformate (z. B. Papier- oder PDF-Rechnungen) würden dann als „sonstige Rechnungen“ gelten.
  • An den generellen Regelungen, in welchen Konstellationen oder bis wann eine Rechnung auszustellen ist, soll nichts geändert werden. Das heißt, ein Unternehmer hätte nach aktuellem Gesetzesvorschlag zunächst weiterhin sechs Monate Zeit, eine (E-)Rechnung auszustellen, wenn er dazu verpflichtet ist.
  • Es wird klargestellt, dass eine E-Rechnungspflicht nur für inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern angedacht ist. Demnach müssten sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger in Deutschland ansässig sein.
  • Eine Ansässigkeit im Rahmen der E-Rechnungsverpflichtungen soll durch den Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebstätte im Inland begründet werden. Die Betriebstätte müsste am betreffenden Umsatz beteiligt sein, damit die E-Rechnungsverpflichtung greift. Ein Unternehmer, der in Deutschland zwar umsatzsteuerlich registriert, aber nicht hier ansässig ist, würde somit nach aktuellem Stand nicht unter die E-Rechnungsverpflichtung fallen.
     
3 Formate, Übergangsregelungen und Übermittlungswege für E-Rechnungen ab 2025
Grundsätzlich müssten laut Gesetzesentwurf (§ 14 Abs. 1 Satz 3, 4 UStG-neu) ab 01.01.2025 alle Rechnungen für inländische B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern als E-Rechnungen nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU ausgestellt werden und damit der CEN-Norm 16931 entsprechen. Andere Formate („sonstige Rechnungen"), insbesondere Papier- oder PDF-Rechnungen, wären jedoch noch bis 31.12.2025 zulässig (§ 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-neu). Bis dahin würde auch die Zustimmung des Rechnungsempfängers zum Erhalt einer „sonstigen" E-Rechnung erforderlich bleiben. Eine „echte“ E-Rechnungspflicht würde erst zum 01.01.2026 eingeführt, da ab diesem Zeitpunkt nur noch elektronische Rechnungen versendet werden dürften. Bis 31.12.2027 müssten dies aber nicht unbedingt E-Rechnungen nach der CEN-Norm 16931 sein. Wenn eine elektronische Rechnung (egal welchen Formats) über einen EDI-Kanal übermittelt wird, soll dies auch weiterhin zulässig bleiben (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-neu). Erst ab 01.01.2028 müssten alle E-Rechnungen der CEN-Norm 16931 entsprechen. Nur für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise (§§ 33 und 34 UStDV-neu) ist aktuell vorgesehen, Rechnungen anderer Formate (z. B. Papierrechnungen) im inländischen B2B-Geschäft auch weiterhin zuzulassen.
 
Zur Frage der Übermittlungswege von E-Rechnungen an den Rechnungsempfänger enthält der Gesetzesentwurf keine darüber hinausgehenden Angaben. Es bliebe zunächst bei der Anforderung, dass Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 3 UStG-neu). Damit wäre bis auf Weiteres jede Form der Übermittlung, auch per E-Mail, erlaubt. Änderungen diesbezüglich sind aber spätestens mit Einführung der angekündigten nationalen transaktionsbasierten Meldepflicht zu erwarten. Da Deutschland sich hier eng an die Vorgaben für die neue transaktionsbasierte Meldepflicht für innergemeinschaftliche Umsätze auf EU-Ebene halten möchte, ist man abhängig vom Zeitplan der ViDA-Vorschläge. Neuerungen im Bereich der Übermittlungswege für E-Rechnungen sind daher wohl nicht vor 2028 zu erwarten. Zukünftig sollten sich die Unternehmen aber auf eine Übermittlung ihrer Rechnungen über staatliche oder private Plattformen einstellen.

Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 14.07.2023