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Die Finanzverwaltung gestattet fortan Gesellschaftern und Vorgründungsgesellschaften den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustausches zuwachsen. Mit Schreiben vom 12.04.2022 definiert das BMF die an den Vorsteuerabzug geknüpften Voraussetzungen. Dabei nimmt es Bezug auf Rechtsprechung von EuGH und BFH, die zu diesem Thema bereits vor einiger Zeit ergangen war. Demnach muss die bezogene Leistung auf die Gesellschaft übertragbar sein und bei ihr zu einem (geplanten) Investitionsumsatz führen. Hierdurch ergeben sich in der Praxis komplexe Abgrenzungsfragen.
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Am 06.04.2022 wurde die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die ermäßigten Steuersätze geändert. Deutschland erhält damit mehr Flexibilität und kann jetzt seine Ziele aus dem Koalitionsvertrag noch besser umsetzen. Die Reform ist von Zuckerbrot und Peitsche gekennzeichnet. Neue Spielräume werden eröffnet und Unliebsames abgeschafft.
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Die rechtlichen Voraussetzungen fester Niederlassungen sind ein Dauerbrenner für Vorlagefragen an den EuGH. In vergangenen Entscheidungen hatte der EuGH bereits festgestellt, dass auch eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft begründen kann. In der Rechtssache Berlin Chemie A. Menarini SRL (C-333/20) musste sich der EuGH (erneut) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Steuerpflichtiger, der die personellen und technischen Ressourcen eines verbundenen Unternehmens nutzt, eine feste Niederlassung begründen kann.
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