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Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte das BMF seine Sichtweise zur Besteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern geändert. Danach unterliegt die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nur dann der Umsatzsteuer, wenn die Vergütung für diese Tätigkeit zumindest zu 10% variabel erfolgt. Mit seinem aktuellen Schreiben vom 29.03.2022 klärt das BMF nun wichtige Anwendungsfragen: Der Leistungszeitpunkt wird neu definiert. Eckpunkte zur Bestimmung der 10%-Grenze werden verschoben. Neue Nichtbeanstandungsregelungen sind vorgesehen.
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Der BFH hatte kürzlich über die spannende Frage zu entscheiden, ob spielinterne Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Er verneinte diese Frage. Jedoch urteilte der BFH, dass ein Umtausch von virtuellem Spielgeld gegen Echtgeld auf einer von einem Spielbetreiber verwalteten Tauschbörse eine steuerbare sonstige Leistung darstellt. Die Folgen für Spielbetreiber und Spieler sind erheblich.
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Nicht jeder Zuschuss ist steuerpflichtig. Das BFH-Urteil vom 18.11.2021 (V R 17/20) markiert eine Trendwende in der Rechtsprechung des BFH. Die Beurteilung der Steuerpflicht von Zuschüssen richtet sich nicht nur nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger. Entscheidend ist auch die „wirtschaftliche Realität“.
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