Der BFH hat einer Gemeinde den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Hängeseilbrücke zugestanden, obwohl die Gemeinde gar kein Entgelt für die Benutzung der Brücke verlangt hatte. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Sveda hat der BFH den direkten und unmittelbaren Zusammenhang aufgrund der Nähe der Brücke zu gebührenpflichtigen Parkplätzen anerkannt. Für die klagende Gemeinde ein willkommener Geldsegen. Die erst in der vergangenen Woche veröffentlichte Entscheidung des BFH v. 20.10.2021 (XI R 10/21) ist nicht nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts interessant. Der BFH gibt zahlreiche Hinweise, dass der Vorsteuerabzug auch bei Eingangsleistungen möglich ist, die auf den ersten Blick nicht direkt und unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängen.
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