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Nicht jeder Zuschuss ist steuerpflichtig. Das BFH-Urteil vom 18.11.2021 (V R 17/20) markiert eine Trendwende in der Rechtsprechung des BFH. Die Beurteilung der Steuerpflicht von Zuschüssen richtet sich nicht nur nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Zuschussgeber und Zuschussempfänger. Entscheidend ist auch die „wirtschaftliche Realität“.
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Der Krieg in der Ukraine sorgt weltweit für Entsetzen, aber auch für eine Welle der Solidarität. Sowohl private Unternehmen als auch Unternehmen der öffentlichen Hand engagieren sich in vielfältiger Weise. So werden beispielsweise Sporthallen und Ferienwohnungen zu Notunterkünften. Unternehmer helfen durch Sach- und Geldspenden. Die Finanzverwaltung fördert dieses gesamtgesellschaftliche Engagement durch (umsatz-)steuerliche Erleichterungen.
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Der BFH hat einer Gemeinde den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Hängeseilbrücke zugestanden, obwohl die Gemeinde gar kein Entgelt für die Benutzung der Brücke verlangt hatte. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Sveda hat der BFH den direkten und unmittelbaren Zusammenhang aufgrund der Nähe der Brücke zu gebührenpflichtigen Parkplätzen anerkannt. Für die klagende Gemeinde ein willkommener Geldsegen. Die erst in der vergangenen Woche veröffentlichte Entscheidung des BFH v. 20.10.2021 (XI R 10/21) ist nicht nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts interessant. Der BFH gibt zahlreiche Hinweise, dass der Vorsteuerabzug auch bei Eingangsleistungen möglich ist, die auf den ersten Blick nicht direkt und unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängen.
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