Unternehmer benötigen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen einen ordnungsgemäßen Belegnachweis. Sofern die Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (per ATLAS) beim Zoll abgegeben wird, ist der Ausgangsvermerk der einzige zulässige Belegnachweis. Mit Schreiben vom 19.06.2015 nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung Ausgangsvermerke, die von den Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, als Ausfuhrbelege für Umsatzsteuerzwecke anerkennt.
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