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Unternehmer, die Ware innergemeinschaftlich umsatzsteuerfrei liefern wollen, müssen Nachweise führen. Die Nachweise sind grundsätzlich in Form eines Buch- und Belegnachweises zu erbringen. Aus Sicht des BFH (Urt. v. 19.03.2015 – V R 14/14) kommt ein Zeugenbeweis nur im Ausnahmefall in Betracht. Dann nämlich, wenn der Belegnachweis nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann. Dies hat Auswirkungen insbesondere auf gerichtliche Auseinandersetzungen.
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Der BFH hatte Zweifel, ob eine Führungsholding zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein kann. Schließlich stünden die Eingangsleistungen auch teilweise im Zusammenhang mit dem nicht steuerbaren Erwerb und Halten der Beteiligungen. Dem widerspricht der EuGH. Er bestätigt, dass ein volles Vorsteuerabzugsrecht besteht, wenn die Holding in die Verwaltung der Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt. Der EuGH wiederholt auch den Grundsatz, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stets zu den allgemeinen Aufwendungen gehören. Ein Nachweis, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten Ausgangsumsätze gehören, ist damit nicht erforderlich. Die Fragen des BFH zum Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug bei gemischten Holdings beantwortet der EuGH aber nicht. Es gibt damit für die Steuerpflichtigen zunächst keine Einschränkungen.
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Umsatzsteuer Newsletter 18/2015
Nach dem nationalen Recht können nur juristische Personen als Organgesellschaften fungieren. Zudem wird verlangt, dass die Organgesellschaft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht dem Organträger untergeordnet ist. Der EuGH hat dieses bisherige Verständnis auf den Kopf gestellt: Das nationale Gesetz entspricht nicht dem Unionsrecht. Hinzu kommt, dass die bisherige Auffassung des BFH vom Bestehen einer Organschaft viel zu eng war. Die spannende Frage ist nun: Inwieweit können Unternehmer davon profitieren?
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