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Der Brexit wirft seine Schatten voraus. Selbst aus umsatzsteuerlicher Sicht sind unzählige Details noch nicht geklärt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat deshalb zwei Informationsschreiben veröffentlicht, eines für deutsche Unternehmen und eines für britische Unternehmen. Darin wird für den Fall eines harten Brexit zum 30.03.2019 erläutert, welche Besonderheiten bei der Beantragung der Vorsteuervergütung für 2018 und für 2019 zu beachten sind.
Seit Inkrafttreten des Unionszollkodex fragte die Zollverwaltung im Rahmen der Beantragung und Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen u. a. die Steuer-ID von Mitarbeitern, Führungskräften und Mitgliedern der Aufsichtsgremien ab. Nach berechtigten Zweifeln aus der Wirtschaft an der rechtlichen Zulässigkeit dieser Angaben verzichtete die Zollverwaltung vorerst auf die Abfrage der Steuer-ID. Der EuGH hält nun in seinem Urteil vom 16.01.2019 die Abfrage der Steuer-ID grundsätzlich für zulässig, jedoch unter Einschränkung des Personenkreises.
Nachdem Parteien zivilvertraglich sog. Bruttopreisabrede geschlossen haben, stellen sie hin und wieder nachträglich fest, dass Umsatzsteuer nicht entstanden ist. Im Regelfall ist die Rückforderung der Umsatzsteuer in derartigen Fällen nicht möglich. Dass es hiervon Ausnahmen gibt, hat der BGH am 20.02.2019 entschieden. Dies hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine derartige Rückforderung ist in Fällen denkbar, in denen sich nach Vertragsschluss eine Auffassung der Finanzverwaltung als falsch herausgestellt hat. Konkret hatte der BFH im Jahr 2014 entschieden, dass die Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung umsatzsteuerfrei ist.
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