Aufgrund geänderter Rechtsprechung können Vermittler ihre Umsatzsteuer nicht mehr mindern, wenn sie ihren Kunden Preisnachlässe zulasten ihrer Provision gewähren. Dies bestätigt das BMF mit seinem Schreiben vom 27.02.2015. Das BMF-Schreiben hat weitreichende Auswirkungen auf Vermittler z. B. von Mobilfunkverträgen, Autohändler, Zentralregulierer sowie Einkaufsverbände und Reisebüros. Den betroffenen Unternehmen bleibt nur wenig Zeit, ihre Strukturen anzupassen und ihre Abrechnungspraxis umzustellen.
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