Umsatzsteuer Newsletter 09/2017
Blick ins Ausland
BELGIEN schafft Vorauszahlungsfrist für Quartalsmelder ab +++ FRANKREICH plant Echtzeitmeldung von Umsätzen +++ LETTLAND verpflichtet neu registrierte Unternehmen zu monatlichen Umsatzsteuererklärungen +++ ÖSTERREICH beschäftigt sich mit Reihengeschäften, Dreiecksgeschäften und Mindestanforderungen an eine Rechnung +++ SCHWEIZ ändert Regelungen zur Steuerpflicht und bereitet Volksabstimmung zur Senkung der Mehrwertsteuersätze vor +++ SPANIEN führt Echtzeitmeldung für Umsätze ein +++ UNGARN denkt über Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdetails nach.

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1. Belgien
Mit dem Royal Decree vom 16.02.2017 wurde die Vorauszahlungspflicht für Quartalsmelder zum 01.04.2017 abgeschafft. Bisher mussten jeweils zum 20. des zweiten und dritten Folgemonats eines Quartals Vorauszahlungen i.H.v. 1/3 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Quartals entrichtet werden.
 
2. Frankreich
Aufgrund des Finanzgesetzes 2017 soll zum 01.01.2018 die Pflicht zur sofortigen Meldung von Umsätzen über EUR 863.000 eingeführt werden. Es ist vorgesehen, dass jeder Umsatz oberhalb dieser Schwelle innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden muss. Details bezüglich der Form der Meldung sind noch nicht bekannt. Wird ein entsprechender Umsatz nicht fristgerecht gemeldet soll eine Strafe i.H.v. 1 % der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und EUR 863.000 anfallen.
 
3. Lettland
Für neu registrierte Unternehmen besteht in den ersten sechs Monaten die Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärungen.
 
4. Österreich
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) hat dem EuGH Fragen zur Zuordnung der bewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes vorgelegt (C-628/16, Rs. Kreuzmayr). Insbesondere möchte das BFG wissen, ob die Zuordnung der bewegten Lieferung davon abhängig sein kann, dass der mittlere Unternehmer dem ersten Unternehmer Details zum Weiterverkauf nennt.
 
In einer weiteren Vorlage (Az. C-580/16, Rs. Bühler) hat sich das BFG hinsichtlich der formellen Voraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften an den EuGH gewandt. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob ein Dreiecksgeschäft vorliegen kann, wenn der mittlere Unternehmer im selben Mitgliedstaat ansässig ist wie sein Lieferant und eine ausländische USt-ID verwendet. Zum anderen steht in Frage, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung materielle Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist.
In seinem Urteil vom 11.01.2017 hat das BFG zudem (Az. RV/7101049/2010) festgestellt, dass der gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag nicht zu den Mindestanforderungen einer Rechnung gehört. Die Entscheidung kann für Fälle der rückwirkenden Rechnungsberichtigung interessant sein, wenn der Umsatzsteuerbetrag in der ursprünglichen Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde. Des Weiteren hat das BFG entschieden, dass auch bei Fehlen einer der Mindestangaben der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen. Hierfür soll der Zahlungsnachweis ein gewichtiges Indiz darstellen. 
 
5. Schweiz
Die Schweiz plant Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes. Unter anderem wird es neue Regelungen zum Beginn der Steuerpflicht, die für ausländische Unternehmen maßgeblich sind geben. Aktuell sind Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wenn die in der Schweiz steuerbaren Umsätze weniger als CHF 100.000 p.a. betragen. Künftig wird der Weltumsatz des Unternehmens ausschlaggebend sein. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist aktuell noch nicht bekannt. Dieser muss vom Bundesrat bestimmt werden.
 
Die vorübergehende Mehrwertsteuererhöhung des Regelsteuersatzes um 0,4 %, des Steuersatzes für Beherbergung um 0,2 % und des ermäßigten Steuersatzes um 0,1 % zur Finanzierung der Invalidenversicherung läuft Ende 2017 aus. Die Steuersätze würden dann wieder auf 7,6 %, 3,6 % und 2,4 % gesenkt werden. Aufgrund einer weiteren Steuererhöhung zur Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur würden die Steuersätze zum 01.01.2018 jedoch um 0,1 % erhöht werden, so dass die Steuersätze zum 01.01.2018 dann 7,7 %, 3,7 % und 2,5 % betragen würden. Zur Finanzierung der Altersvorsorge sollen die aktuellen Mehrwertsteuersätze von 8,0 %, 3,8 % und 2,5 % jedoch beibehalten werden. Ob dies tatsächlich erfolgt hängt vom Ausgang der Volksabstimmung ab, die voraussichtlich am 24.09.2017 stattfinden soll. Daneben soll über die Einführung einer Versandhandelsregelung vergleichbar mit Art. 33 und 34 MwStSystRL abgestimmt werden.
 
6. Spanien
Zum 01.07.2017 führt Spanien als erstes europäisches Land die Echtzeitmeldepflicht von Steuerdaten ein. Die folgenden Steuerpflichtigen sind von der Gesetzesänderung betroffen: 
Steuerpflichtige mit einem in Spanien steuerbaren Umsatz von mehr als EUR 6 Mio. p.a.
Organträger mit spanischen Organgesellschaften
Steuerpflichtige, die monatlich Umsatzsteuererklärungen abgeben
Die Informationen sind spätestens vier Tage nach Erhalt und Ausstellung einer jeden Rechnung im XML-Format an das Finanzamt zu übermitteln. Für 2017 gilt noch eine verlängerte Frist von acht Tagen. Verspätete Meldungen sollen mit einer Strafe von 0,5 % des Rechnungsbetrags geahndet werden, mindestens mit EUR 300 und maximal mit EUR 6.000.
 
7. Ungarn
Ungarn plant, zum 01.07.2017 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdetails an das Finanzamt einzuführen. Der Wirtschaftsminister wurde mit der Ausarbeitung der Detailregelungen beauftragt. Wie die Umsetzung erfolgen wird, insbesondere ob es sich um eine Echtzeitmeldepflicht oder um eine periodische Erklärung handeln soll, ist derzeit noch nicht bekannt.
 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 07.04.2017