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Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 30.12.2014 ändert auch das UStG. Neben kleinen, teils redaktionellen Änderungen erhält das BMF die Kompetenz zur Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens durch Rechtsverordnung im Rahmen des sog. Schnellreaktionsmechanismus. Zugleich schränkt das Gesetz das Reverse-Charge-Verfahren für Metalle ein. Der Gesetzgeber korrigiert damit die erst zum 01.10.2014 durch das sog. Kroatiengesetz erfolgte Erweiterung.
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Zum 01.01.2015 wurde das Recht der Selbstanzeige u.a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge im Sinne von § 398a AO erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich Erleichterungen, teilweise wird insofern wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Demnach sind bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Dies gilt jedoch nicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, die weiterhin dem Vollständigkeitsgebot unterliegen.
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Finanzämter versagen häufig den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass der Unternehmer die Ware von einem sog. Scheinunternehmer bezogen hat. Auf Gutgläubigkeit komme es im Festsetzungsverfahren nicht an. Nach neueren Entscheidungen des BFH könnte dies in Zukunft anders zu beurteilen sein. Im Steuerstreit stellt sich dann zusätzlich die Frage, wer den Nachweis der Gutgläubigkeit antreten muss.
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