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Umsätze in Form von sonstigen Leistungen zwischen Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte wurden bislang als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens galt auch über die Grenze hinaus. Der EuGH hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Das Reverse-Charge-Verfahren soll gelten, wenn die ausländische Betriebsstätte einer Organschaft in dem anderen Land angehört.
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Die Finanzverwaltung hat ein Merkblatt zur Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots verfasst, welches an ausgewählte Unternehmer ausgehändigt wird. In diesem zählt sie zahlreiche aus ihrer Sicht verdächtige Umstände auf, welche Unternehmer bei der Geschäftsabwicklung zu beachten haben. Eine Nichtbeachtung dieser Umstände kann nach Ansicht der Finanzverwaltung auf die Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug hindeuten und die Versagung des Vorsteuerabzugs oder der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach sich ziehen. Unternehmer, die ein solches Merkblatt ausgehändigt bekommen haben, sollten die darin genannten Umstände strikt beachten und dies entsprechend dokumentieren.
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Bei der Veräußerung eines Print-Produktes mit zusätzlichem Zugang zur elektronischen Version des Produktes handelt es sich um getrennt voneinander zu beurteilende selbstständige Leistungen. Das Entgelt ist für das jeweilige Produkt gesondert zu ermitteln. Während die gedruckte Zeitung und das gedruckte Buch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist der Zugang zu einem ePaper oder zu einem eBook mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
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