Betriebsvorrichtungen sind nach Ansicht des BFH kein Bauwerks- und damit auch kein Grundstücksbestandteil. Es spielt dann auch keine Rolle, ob eine feste Verbindung mit dem Grundstück besteht oder nicht. Die Entscheidung war zum Steuerschuldübergang für Bauleistungen ergangen. Sie enthält aber grundsätzliche Feststellungen, die auch für die Definition grundstücksbezogener Leistungen relevant sein können. Die Finanzverwaltung wird den UStAE anpassen müssen. Unternehmen, die Leistungen im Zusammenhang mit Maschinen und Vorrichtungen beziehen oder erbringen, werden deren umsatzsteuerliche Behandlung zu prüfen und ggf. zu überarbeiten haben.
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