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Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an eine Betriebsstätte eines anderen Unternehmers, liegt der Ort der Leistung dort, wo sich die Betriebsstätte befindet. Wann eine Betriebsstätte vorliegt, ist oft nicht leicht zu bestimmen. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger fremdes Personal und fremde Sachmittel einsetzt. In der aktuellen Rechtssache Welmory hatte sich der EuGH mit dieser Frage zu beschäftigen. Nach seiner Erkenntnis kann wohl auch in einem solchen Fall eine Betriebsstätte vorliegen.
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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern, die in Drittländern ansässig sind, müssen bisher eigenhändig unterschrieben werden. Dies möchte die EU-Kommission mit ihrer Klage gegen Deutschland ändern. Unternehmer, deren Vergütungsanträge mangels eigenhändiger Unterschrift abgelehnt wurden, sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Am 26.09.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu den am 01.10.2014 in Kraft getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatiengesetz) veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen hier die Änderungen des § 13b UStG bezüglich Bauleistungen, die Lieferung von Tablet-Computern, Spiele-Konsolen und von Metallen. Neben einigen präzisierenden Ausführungen enthält das BMF-Schreiben insbesondere eine Übergangsregelung für Lieferungen, die vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden.
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