Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an eine Betriebsstätte eines anderen Unternehmers, liegt der Ort der Leistung dort, wo sich die Betriebsstätte befindet. Wann eine Betriebsstätte vorliegt, ist oft nicht leicht zu bestimmen. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger fremdes Personal und fremde Sachmittel einsetzt. In der aktuellen Rechtssache Welmory hatte sich der EuGH mit dieser Frage zu beschäftigen. Nach seiner Erkenntnis kann wohl auch in einem solchen Fall eine Betriebsstätte vorliegen.
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