Unternehmer ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt. Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2016, V R 44/15 festgestellt, dass die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht vorliegt, wenn eine Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen besteht. In diesem Fall liegt gemäß der EuGH-Rechtsprechung Borsele kein Leistungsentgelt und damit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Dieses Urteil kann Auswirkungen nicht nur für die öffentliche Hand, sondern auch für Unternehmer der Privatwirtschaft haben.
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