Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 24/2015
Nach Auffassung des BFH können Umsätze von Pflegekräften nach Unionsrecht selbst dann steuerfrei sein, wenn die Pflegekräfte nicht als „anerkannte Einrichtung“ gelten. Der BFH macht in seinem Urteil deutlich auf den Pflegenotstand in Deutschland aufmerksam. Es besteht nicht nur ein hohes Gemeinwohlinteresse, sondern es gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, Pflegeleistungen steuerbefreit erbringen zu dürfen.
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Umsatzsteuer Newsletter 23/2015
In einer bisher wenig beachteten Entscheidung hat der BFH die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen bedeutend verschärft. Er urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angeben. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt, wenn in der Rechnung die Postfachadresse des Leistungsempfängers genannt wird. Das Urteil kann massive Auswirkungen vor allem für deutsche Unternehmen haben.
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Vor einigen Monaten gab es für Betriebsveranstaltungen und Aufmerksamkeiten lohnsteuerliche Änderungen, die auch Auswirkung auf die Umsatzsteuer haben. Hierzu hat das BMF Stellung genommen. Dass die lohnsteuerlichen Regelungen nicht in vollem Umfang für die Umsatzsteuer übernommen werden können, überrascht wenig. Die lohnsteuerlichen Grundsätze mögen aus Vereinfachungsgründen oft analog für die umsatzsteuerliche Behandlung gelten. Es sind aber auch wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Steuerarten zu beachten. Es gibt insbesondere dann keinen Gleichlauf mehr, wenn die Kosten einer Betriebsveranstaltung den Wert von 110 € je Teilnehmer übersteigen.
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