In einer bisher wenig beachteten Entscheidung hat der BFH die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen bedeutend verschärft. Er urteilte, dass Unternehmer keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen können, die lediglich eine Postfachadresse des Leistenden angeben. Dabei deutet der BFH an, dass dies auch dann gilt, wenn in der Rechnung die Postfachadresse des Leistungsempfängers genannt wird. Das Urteil kann massive Auswirkungen vor allem für deutsche Unternehmen haben.
mehr