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Umsatzsteuer Newsletter 08/2017
Unternehmer ist nur derjenige, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt. Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2016, V R 44/15 festgestellt, dass die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand nicht vorliegt, wenn eine Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den Einnahmen besteht. In diesem Fall liegt gemäß der EuGH-Rechtsprechung Borsele kein Leistungsentgelt und damit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Dieses Urteil kann Auswirkungen nicht nur für die öffentliche Hand, sondern auch für Unternehmer der Privatwirtschaft haben.
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Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex am 01.05.2016 (UZK) änderten sich unter anderem die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen. Vor dem 01.05.2016 unbefristet erteilte Bewilligungen müssen in einem Übergangszeitraum bis 01.05.2019 der neuen Rechtslage angepasst werden. Lange Zeit war unklar, wie die Zollverwaltung diese Aufgabe lösen würde. Mittlerweile hat sie auf ihrer Website genauere Informationen zum Ablauf der erforderlichen Neubewertung der sog. Bestandsbewilligungen veröffentlicht.
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Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BFH zur Beseitigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG (Urt. v. 12.10.2016 – XI R 43/14) dürfte einigen Unternehmern Erleichterung bringen. Anstelle einer Rechnungsberichtigung genügt eine Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt. Ob die Beseitigung der Steuerschuld ferner voraussetzt, dass der Leistende den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat, ließ der BFH offen. Er hält auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Senatex – C 518/14 daran fest, dass die Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht zurückwirkt.
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