Nach Auffassung des BFH können Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Organgesellschaften qualifiziert werden. Dies war bisher nach nationalem Recht nicht möglich. Ansonsten bleibt vieles beim Alten. Der BFH wurde den Erwartungen nicht ganz gerecht. Schade ist, dass der Anwendungsbereich der Organschaft nicht weiter ausgedehnt wurde. Zudem hat er das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nicht näher präzisiert.
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