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Der BGH hat jüngst bestätigt, dass die Entdeckung einer Steuerhinterziehung bereits vor dem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Abgabe einer Selbstanzeige hat ab diesem Zeitpunkt der Tatentdeckung dann keine strafbefreiende Wirkung mehr. Auch für die Umsatzsteuer gilt: Tritt ein zu berichtigender Sachverhalt auf, kann es für den Weg in die Strafbefreiung mittels Selbstanzeige bereits zu spät sein. Allein ein internes Kontrollsystem (IKS) kann der Annahme einer Steuerhinterziehung wirksam vorbeugen.
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Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die organisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft herzustellen. Der V. Senat des BFH hat dieses Merkmal zuletzt sehr strikt interpretiert. Nunmehr ist es aber der V. Senat, der mit Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16 festgestellt hat, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung der Geschäftsführungsorgane möglich ist, wenn ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag existiert.
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Der EuGH hat in der Vergangenheit schon oft zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geurteilt. Eine aktuelle Entscheidung (Urt. v. 14.06.2017 – Rs. C-26/16) zeigt einen wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekt: Hat die Finanzbehörde die betroffenen Umsätze und die hierzu vorhandenen Unterlagen bereits geprüft und nicht beanstandet, darf sie die Steuerbefreiung nicht nachträglich versagen. Dies gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit. Diese Erkenntnis hat auch jenseits der innergemeinschaftlichen Lieferungen Gültigkeit.
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