Der BFH hat die Frage nach der Steuerbefreiung für Fahrschulen dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Az. V R 38/16). Die Vorlagefragen sind begrüßenswerterweise umfangreich. Sollte der EuGH die Steuerbefreiung bejahen, würde dies ihren Anwendungsbereich ausweiten. Dann könnten auch die Leistungen anderer gewerblicher Schulen und selbstständiger Lehrer umsatzsteuerfrei sein. Um in diesem Fall optimal von der Steuerbefreiung profitieren zu können, besteht für betroffene Unternehmer bereits jetzt Handlungsbedarf.
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