Umsatzsteuer Newsletter 32/2017
Große Reform der MwSt für den Handel innerhalb der EU beginnt
Es ist so weit: Die EU-Kommission hat den Startschuss für das endgültige MwSt-System gegeben. Damit beginnt eine Übergangsphase, in der von 2018 bis 2022 verschiedene Änderungen in Kraft treten sollen. Als Erstes stehen EU-einheitliche Regelungen für Reihengeschäfte und Konsignationslager auf dem Plan. Für innergemeinschaftliche Lieferungen soll zudem die USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung werden und ein einheitlicher Rahmen für die Belegnachweise vorgegeben werden. Als zentrales Element soll der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen eingeführt werden. Nur mit diesem Status werden Unternehmen von umfassenden Vereinfachungsregelungen profitieren können. Da die kommenden Monate grundlegende Änderungen bringen werden, sollten sich die Unternehmen bereits jetzt damit befassen und einen Fahrplan aufstellen.

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Die vor mehr als 25 Jahren eingeführte Übergangslösung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr soll durch das endgültige Mehrwertsteuer-System ersetzt werden. Die EU-Kommission hat dazu am 04.10.2017 die ersten Richtlinien-Vorschläge veröffentlicht und in diesem Zusammenhang die Grundstruktur des neuen Systems erläutert.
 
1. Übergangsphase / zertifizierter Steuerpflichtiger
In der ersten Phase soll zunächst bis 2022 die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen umgestellt werden. Grenzüberschreitende Warenlieferungen sollen wie Inlandsumsätze im Bestimmungsmitgliedstaat behandelt werden und dem dort anzuwendenden Steuersatz unterliegen. Der Leistende soll grundsätzlich Steuerschuldner sein und die USt in seinem Ansässigkeitsstaat über einen One-Stop-Shop anmelden. Allerdings soll während der ersten Phase – als Interim – ein Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Erwerber möglich sein, wenn dieser den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen hat (Art. 13a MwStSystRL). Um diesen Status zu erhalten, darf der Steuerpflichtige (i) keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen steuer- oder zollrechtliche Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Er muss zudem (ii) ein hohes Maß an Kontrollen seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nachweisen können und (iii) zahlungsfähig sein. Wurde dem Steuerpflichtigen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke (AEO) gewährt, sollen diese drei Kriterien als erfüllt gelten.
 
2. Finale Phase
In der zweiten Phase soll die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes auch für Dienstleistungen vom Leistenden erhoben werden. Steuerschuldner soll dann für alle Lieferungen und Dienstleistungen nur noch der Leistende sein. Diese Erweiterung soll aber frühestens fünf Jahre nach Einführung und Evaluierung der ersten Phase erfolgen
 
3. Quick Fixes
Während das endgültige MwSt-System in den nächsten Jahren schrittweise eingeführt wird, soll das derzeitige System sofort in folgenden Bereichen verbessert werden:
 
Konsignationslager (Art. 17a MwStSystRL): Das innergemeinschaftliche Verbringen in den Bestimmungsmitgliedstaat gefolgt von einem lokalen Umsatz soll unter bestimmten Kriterien als direkte innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Lieferer und Abnehmer müssen dazu zertifizierte Steuerpflichtige sein.
 
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL): Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen soll sein, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert ist. Zudem muss die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung aufgeführt sein. Damit soll die im MIAS eingetragene USt-IdNr. materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung werden.
 
Reihengeschäfte (Art. 138a MwStSystRL): Für Reihengeschäfte, bei denen der Zwischenhändler den Transport veranlasst sowie Verkäufer und Zwischenhändler zertifizierte Steuerpflichtige sind, sollen einheitliche Regelungen für die Zuordnung der bewegten Lieferung eingeführt werden. Die Lieferung des Verkäufers an den Zwischenerwerber soll die bewegte Lieferung sein, wenn (i) der Zwischenhändler dem Verkäufer den Bestimmungsmitgliedstaat mitteilt und (ii) der Zwischenhändler in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Transport beginnt, registriert ist.
 
Diese Änderungen sollen am 01.01.2019 in Kraft treten.Zusätzlich sind für zertifizierte Steuerpflichtige einheitliche Regelungen für Transportnachweise in die EU-VO 282/2011 geplant.
 
4. Fazit
Die Überleitung zum endgültigen System ist die größte Reform der Umsatzsteuer seit Einführung des EU-Binnenmarktes. Daraus ergibt sich ein erheblicher Umstellungsbedarf, vor allem für Vertrieb, Buchhaltung und IT. Daher sollten sich die Unternehmen beizeiten darauf einstellen und bereits einen Fahrplan zur Umstellung ausarbeiten. Insbesondere sollten z. B. Projekte im Hinblick auf die Steuerfindung am neuen System ausgerichtet werden.
 
Die Unternehmen werden auch nicht umhinkommen, den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu beantragen. Sofern Unternehmen noch nicht den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke innehaben, sollten sie ihn umgehend beantragen, um über diesen Weg rechtzeitig vorbereitet zu sein. Alternativ müsste der Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen beantragt werden, sobald die neuen Regelungen verabschiedet und in deutsches Recht umgesetzt wurden.
 
Die bisher geplante Neuregelung der Reihengeschäfte im UStG wurde zwischenzeitlich aufgrund des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission auf Eis gelegt. Auch ein BMF-Schreiben soll vor der Umsetzung der EU-Richtlinie, die bis Ende 2018 erfolgen soll, nicht mehr veröffentlicht werden.
 
Das BMF-Schreiben zu Konsignationslagern als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung soll dem Vernehmen nach aber noch in Kürze erscheinen.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 09.10.2017