Kürzlich hat der BFH seine ersten beiden Hauptsacheentscheidungen zur Rückabwicklung von Bauträgerfällen veröffentlicht. Nach seiner Ansicht ist es zulässig, Umsatzsteuer gegen den Bauleistenden für die Vergangenheit festzusetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistende gegen den Bauträger einen Anspruch auf Steuernachzahlung hat, den er abtreten kann. Trifft dies zu, ist § 27 Abs. 19 UStG nicht zu beanstanden. Auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG kommt es aus Sicht des BFH dann nicht an. Für Bauträger dürfte es damit bei einer Verzinsung ihres Steuererstattungsanspruchs bleiben.
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