Umsatzsteuer Newsletter 25/2017
Rumänien: Split-Payment-System ab 01.01.2018 geplant
Durch die Einführung eines Split-Payment-Systems will der rumänische Fiskus künftig den Zahlungsverkehr zwischen Steuerpflichtigen kontrollieren. Ab 01.01.2018 sollen Leistungsempfänger den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag zwingend auf ein spezielles Steuerkonto des Leistenden überweisen. Dies gilt auch für nicht in Rumänien ansässige, dort lediglich umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen.

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Rumänien arbeitet weiter an der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und plant nun, ein Split-Payment-System für die Umsatzsteuer einzuführen. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist vom Finanzministerium veröffentlicht worden.

1.    Funktion des Split-Payment-Systems

Split Payment bedeutet, dass Leistungsempfänger nicht mehr den Brutto-Rechnungsbetrag in einer Summe an den Leistenden überweisen. Stattdessen müssen Netto-Rech­nungs­betrag und ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag auf separate Konten überwiesen werden. Unternehmen müssen ihren Kunden somit zwei Bankverbindungen mitteilen, die eines speziellen Steuerkontos und die des regulären Geschäftskontos.

Die auf dem Steuerkonto eingegangenen Beträge können zunächst lediglich entweder zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem rumänischen Fiskus oder zur Bezahlung von Umsatzsteuerbeträgen auf ein Steuerkonto eines Lieferanten verwendet werden. Eine Überweisung auf das eigene Geschäftskonto darf nur nach vorheriger Freigabe durch den Fiskus erfolgen. Welche Formalitäten hierfür zu erfüllen sind, soll demnächst veröffentlicht werden.

2.    Anwendungszeitraum

Das Split-Payment-System sollte zunächst bereits am 01.09.2017 eingeführt werden. Laut dem aktuellen Gesetzentwurf soll es nun ab dem 01.01.2018 für alle Umsätze verpflichtend anzuwenden sein. In einer vorangehenden Testphase können Unternehmen jedoch bereits ab dem 01.10.2017 freiwillig teilnehmen.

3.    Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Vorgaben des Split-Payment-Systems sollen ab 01.01.2018 mit Strafen von bis zu 50 % des nicht auf das Steuerkonto eingezahlten Steuerbetrags geahndet werden.

4.    Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die rumänische Umsatzsteuer berechnen, sollten zeitnah einen entsprechenden VAT-Account beim State Treasury oder einem teilnehmenden rumänischen Kreditinstitut eröffnen und die Bankverbindung ihren Kunden mitteilen. Im Rechnungslayout müssen zudem zwei Bankverbindungen und Hinweistexte angegeben werden. Das erfordert die rechtzeitige Anpassung der ERP-Systeme.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 28.08.2017