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Umsatzsteuer Newsletter 22/2016
Wenn ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft eingebracht wird, kann dies aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang sein. Letzterer kann zu einer finalen Steuerbelastung führen, wenn der ursprüngliche Erwerb des Wirtschaftsguts zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Maßgeblich ist dabei, wie die Einbringung verbucht wird. Die Finanzverwaltung hat hierzu basierend auf BFH-Rechtsprechung ihre Ansicht geändert. Dabei ging es zwar um die ertragsteuerliche Behandlung. Für die Umsatzsteuer dürfte aber nichts anderes gelten. Es sollte jedenfalls stets vorab genau geprüft werden, wie die Kapitalkonten definiert sind und welches Konto bei der Einbringung angesprochen wird.
Mit Urteil vom 06.04.2016 – V R 12/15 hat der BFH zu einer besonderen Fallgestaltung des Sale-and-lease-back entschieden. Der Leasingnehmer hatte ein immaterielles Wirtschaftsgut entwickelt, das er nicht bilanzieren konnte. Das Sale-and-lease-back-Geschäft ermöglichte es ihm, für die Herstellungskosten einen Aktivposten in der Bilanz anzusetzen. In der Mitwirkung an dieser bilanziellen Gestaltung sah der BFH eine steuerpflichtige sonstige Leistung des Leasinggebers und verneinte eine steuerfreie Kreditgewährung des Leasinggebers.
Umsatzsteuer Newsletter 20/2016
Der BFH hat nun – im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung in der Rs. Larentia + Minerva – mit Urteil vom 01.06.2016 (XI R 17/11) die zweite Entscheidung gefällt. Er hat festgestellt, dass einer Führungsholding der volle Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorsteuerbeträge zusteht, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft fällig wurden. Zudem hat er zum wiederholten Mal festgestellt, dass auch eine GmbH & Co. KG eine potenzielle Organgesellschaft darstellt. Erfreulich ist, dass der XI. Senat – abweichend vom V. Senat – die organisatorische Eingliederung auch ohne Durchgriffsrechte für möglich hält.
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