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Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Diese beinhalten auch eine EU-weit einheitliche Vereinfachungsregel für Konsignationslagerfälle. Vereinheitlichung und Vereinfachung sind natürlich zu begrüßen. Allerdings ist zu beachten, dass die jüngere BFH-Rechtsprechung dennoch anwendbar bleibt. Zudem müssen sich die Unternehmen mit der Frage auseinandersetzen, wie die verschiedenen Voraussetzungen der Vereinfachungsregel in der Praxis dauerhaft erfüllt werden können. Alternativ wäre zu überlegen, ob und wie man die Anwendung der Vereinfachungsregel aktiv abwählt, um eine uneinheitliche Handhabe zu vermeiden.
Seit dem 04.12.2018 dürfen die Mitgliedstaaten E-Books nunmehr ermäßigt besteuern. Es stellt sich die Frage, ob nicht sogar eine (rückwirkende?) Minderung des Steuersatzes geboten ist. Profitieren würden Anbieter von E Books. Wenn diese mit ihren Kunden Bruttopreise vereinbart haben, erhöht der geringere Steuersatz ihre Marge. Entlastet würden auch Institutionen wie Bibliotheken, Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen, die für den Bezug von E-Books aus dem Ausland die Umsatzsteuer zahlen (Reverse Charge), aber oft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andererseits stellt die Gesetzesänderung Steuerpflichtige vor neue umsatzsteuerliche Herausforderungen, z. B. bei Datenbanken mit unterschiedlich zu behandelnden Inhalten.
Am 04.12.2018 beschloss der ECOFIN die Einführung der sog. Quick Fixes ab dem 01.01.2020. Im KMLZ-Newsletter 01/2019 haben wir die neuen Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgestellt. Daran anknüpfend geht der vorliegende Newsletter auf die Änderungen zum Belegnachweis ein, die ebenfalls zum 01.01.2020 in Kraft treten. Zukünftig enthält Art. 45a Abs. 1 MwSt-DVO eine Vermutungsregelung zugunsten des Steuerpflichtigen. Die jeweilige Finanzverwaltung kann die Vermutung jedoch widerlegen. Diese Neuregelung gilt grundsätzlich in der gesamten EU einheitlich und unmittelbar.
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