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Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex am 01.05.2016 (UZK) änderten sich unter anderem die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen. Vor dem 01.05.2016 unbefristet erteilte Bewilligungen müssen in einem Übergangszeitraum bis 01.05.2019 der neuen Rechtslage angepasst werden. Lange Zeit war unklar, wie die Zollverwaltung diese Aufgabe lösen würde. Mittlerweile hat sie auf ihrer Website genauere Informationen zum Ablauf der erforderlichen Neubewertung der sog. Bestandsbewilligungen veröffentlicht.
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Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BFH zur Beseitigung der Steuerschuld gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG (Urt. v. 12.10.2016 – XI R 43/14) dürfte einigen Unternehmern Erleichterung bringen. Anstelle einer Rechnungsberichtigung genügt eine Abtretungserklärung gegenüber dem Finanzamt. Ob die Beseitigung der Steuerschuld ferner voraussetzt, dass der Leistende den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat, ließ der BFH offen. Er hält auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Senatex – C 518/14 daran fest, dass die Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nicht zurückwirkt.
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Eine USt-IdNr. ist nicht immer eine „echte“ USt-IdNr., die als Buchnachweis taugt. Das war das Problem, mit dem sich der EuGH im Fall „Euro Tyre 2“ auseinandersetzen musste. Der EuGH hat aber erwartungsgemäß und in konsequenter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass formelle Anforderungen wie die Buch- und Belegnachweise keine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind. Die Steuerbefreiung darf deshalb nicht versagt werden, nur weil die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht im MIAS registriert war, selbst wenn der Lieferer davon wusste. Die Bedeutung der USt-IdNr. wird vom EuGH also immer weiter reduziert. Die Grenze bilden nur betrügerische Aktivitäten oder derart starke Mängel, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung quasi nicht nachweisbar sind.
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