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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmen, die in Drittländern ansässig sind, müssen binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Für das Jahr 2014 sind die Anträge bis spätestens 30.06.2015 einzureichen. Antragsteller müssen exakt auf die Vollständigkeit der Anträge achten. In den vergangenen Monaten sind hierzu eine Reihe bedeutender Urteile ergangen.
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Eine Mehrzahl von unterschiedlichen Leistungen kann als eine einheitliche Leistung gelten. Die Leistungen sind aber grundsätzlich selbstständig und separat zu beurteilen. Die Abgrenzung fällt in der Praxis meist schwer. Die Kriterien sind mehrdeutig. Der EuGH hat nun zu Nebenleistungen bei Vermietung erfreulich klare Aussagen getroffen. Versorger, Vermieter und Mieter sollten prüfen, ob die bisher praktizierte Nebenkostenabrechnung den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht. Daneben hat der EuGH den Anwendungsbereich der Grundsätze seines Urteils in der Rs. Auto Lease Holland konkretisiert. Damit konfrontierte Unternehmen bekommen mehr Rechtssicherheit. Sie sollten aber ebenfalls prüfen, ob ihre Praxis den EuGH-Vorstellungen entspricht.
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Schon ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000 ist die Wirksamkeit einer Selbstanzeige von der Zahlung eines Zuschlags abhängig. Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber den zu zahlenden Betrag nochmals erhöht. Der Zuschlag ist nach Ansicht der Finanzverwaltung von jedem einzelnen Tatbeteiligten in voller Höhe zu begleichen, ein persönlicher Vorteil spielt keine Rolle. Bei der Bemessung des Zuschlags werden zudem Umsatzsteuer und Vorsteuer nicht saldiert. Daher ist auch dann, wenn sich umsatzsteuerrechtlich keine Zahllast ergibt, gegebenenfalls eine empfindliche Strafzahlung zu leisten.
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