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Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Das UStG wurde damit auch in vier Punkten geändert, beim Übergang der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen bei Betriebsvorrichtungen sowie bei Lieferungen von Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, bei der Besteue-rung von Leistungen der öffentlichen Hand und beim Steuerausweis nach § 14c UStG. Mit Wirkung zum 01.01.2016 werden zudem die Intrastat-Meldeschwellen erhöht.
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Weist ein Unternehmer in einer Rechnung zu viel Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen überhöhten Betrag nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG. Will der Unternehmer diese Steuerschuld beseitigen, muss er gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG den Steuerbetrag in der Rechnung berichtigen. Das BMF hat die Berichtigungsmöglichkeit nun jedoch verschärft: Es fordert zusätzlich, dass der Leistende den vereinnahmten Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
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Umsatzsteuer Newsletter 25/2015
Der EuGH weicht in der Rs. Sveda das Recht auf Vorsteuerabzug auf. Auch bei einer kostenfreien Verwendung von Investitionsgütern können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen. Das Urteil stellt zugleich einen wichtigen Beitrag zu der Frage dar, ob und inwieweit Unternehmer bei Zuschüssen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nicht nur gemeinnützige Einrichtungen werden von dieser neuen Rechtsprechung profitieren. Die Entscheidung dürfte auch Bedeutung für die Frage des Vorsteuerabzugs bei Holdings haben.
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