Eine Mehrzahl von unterschiedlichen Leistungen kann als eine einheitliche Leistung gelten. Die Leistungen sind aber grundsätzlich selbstständig und separat zu beurteilen. Die Abgrenzung fällt in der Praxis meist schwer. Die Kriterien sind mehrdeutig. Der EuGH hat nun zu Nebenleistungen bei Vermietung erfreulich klare Aussagen getroffen. Versorger, Vermieter und Mieter sollten prüfen, ob die bisher praktizierte Nebenkostenabrechnung den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht. Daneben hat der EuGH den Anwendungsbereich der Grundsätze seines Urteils in der Rs. Auto Lease Holland konkretisiert. Damit konfrontierte Unternehmen bekommen mehr Rechtssicherheit. Sie sollten aber ebenfalls prüfen, ob ihre Praxis den EuGH-Vorstellungen entspricht.
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