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Unter welchen Voraussetzungen steht einer Holding der Vorsteuerabzug zu? Diese Frage ist ein Dauerbrenner. Der BFH hat letzte Woche ein Urteil veröffentlicht, in dem eine (Zwischen-)Holding Kosten ihrer Eingangsleistungen ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaften weiterverrechnet hat. Eine solche Praxis begründet grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit und damit den Vorsteuerabzug. Vorsicht ist aber geboten, damit die Holding nicht nur (nicht-steuerbare) Gesellschafterbeiträge an ihre Tochtergesellschaften erbringt.
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Der BFH hat erst kürzlich seine Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern im Fall einer Fixvergütung geändert. Nun hat das FG Niedersachsen zum Fall des Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks entschieden, der eine variable Vergütung erhielt. Nach Auffassung des FG ist die Tätigkeit des Klägers nicht steuerbar. Die Entscheidung zeigt, dass auch im Fall variabler Vergütungen die Tätigkeit von Mitgliedern eines Kollegialorgans nicht steuerbar sein kann. Die Entscheidung ist nicht nur für Verwaltungsratsmitglieder von Interesse, sondern für alle Mitglieder eines Kollektivorgans, wie beispielsweise Aufsichtsrats- oder auch Vorstandsmitglieder.
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Die Große Koalition hat sich auf ein Konjunkturpaket geeinigt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abfedern soll. Im Rahmen dessen sollen die Umsatzsteuersätze ab 1. Juli für sechs Monate von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Zudem soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um 10 Tage verlängert werden. Die Steuersatzsenkung ist vielleicht primär nur ein Konjunkturprogramm für Steuerberater. Es mag nun zwar eine Kaufprämie für alle möglichen Waren geben und nicht nur für Autos. Der Verwaltungsaufwand, insbesondere die erforderlichen Änderungen in den IT-Systemen für diesen kurzen Zeitraum, wird aber bei den meisten Unternehmen beachtlich sein. In Anbetracht von Kurzarbeit und Urlaubssaison wird die Umsetzung sicher zur Herausforderung. Es wird auch interessant zu beobachten sein, ob sich das Gesetzgebungsverfahren, ein (zu erhoffendes) BMF-Schreiben und die Änderung der Vordrucke und Systeme auf Seiten der Verwaltung in der Kürze der Zeit überhaupt realisieren lassen.
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