Der BFH hat erst kürzlich seine Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern im Fall einer Fixvergütung geändert. Nun hat das FG Niedersachsen zum Fall des Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks entschieden, der eine variable Vergütung erhielt. Nach Auffassung des FG ist die Tätigkeit des Klägers nicht steuerbar. Die Entscheidung zeigt, dass auch im Fall variabler Vergütungen die Tätigkeit von Mitgliedern eines Kollegialorgans nicht steuerbar sein kann. Die Entscheidung ist nicht nur für Verwaltungsratsmitglieder von Interesse, sondern für alle Mitglieder eines Kollektivorgans, wie beispielsweise Aufsichtsrats- oder auch Vorstandsmitglieder.
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