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Das BMF hat seinen ursprünglichen Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Steuersatzsenkung abgeändert. Dieser enthält nun die von der Wirtschaft geforderte Nichtbeanstandungsregelung im B2B-Bereich, wenn auch nur zeitlich eingeschränkt statt wie vorgeschlagen für die gesamte Niedrigsteuerphase. Das BMF bestätigt zwar, dass ein zu hoher Steuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslöst. Der Vorsteuerabzug soll aber für im Juli 2020 erbrachte Leistungen „aus Gründen der Praktikabilität“ dennoch in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Die Unternehmen haben damit einen Monat mehr Zeit für die Umstellung.
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Das Thema der rückwirkenden Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs war ein Dauerbrenner der letzten Jahre. Der BFH gibt dieser Diskussion in einer aktuellen Entscheidung nun eine neue Richtung. Zum einen kann aus Sicht des BFH auch der Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung Rückwirkung zukommen. Zum anderen kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auch zu Lasten des Leistungsempfängers greifen. Dieser kann rückwirkend seinen Vorsteuerabzug verlieren.
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Die einen freut es, die anderen nicht so sehr. Aber das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ inklusive Senkung der Umsatzsteuersätze kommt in ganz großen Schritten. In Rekordzeit ist ein Gesetzentwurf entstanden, der nun durch das Gesetzgebungsverfahren gejagt werden soll. Auch am begleitenden BMF-Schreiben wird schon gearbeitet. Mit der Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer könnte es etwas länger dauern. Mit diesem Newsletter geben wir Ihnen ein Update zu den Entwicklungen.
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